Abstellen auf § 12 AO: Mangels eigener Definition im GewStG gilt § 12 AO für die Bestimmung von Betriebstätten. Danach ist eine Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, Fabrikations- oder Werkstätten, ein Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen und Bauausführungen oder Montagen von mehr als sechs Monaten gelten als Betriebstätten.

Ergänzende Anforderungen durch die Rechtsprechung: In der Rechtsprechung wurden – ergänzend zum Gesetz – Anforderungen an die Festigkeit einer Geschäftseinrichtung entwickelt. Danach erfordert die Festigkeit

  • ein örtliches Element und
  • ein zeitliches Element.

Das örtliche Element ist gegeben, wenn eine Geschäftseinrichtung einen Bezug zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche hat[7].

Das zeitliche Element erfordert eine gewisse Beständigkeit im Sinne einer örtlich festen Einrichtung von einer gewissen Dauer[8].

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