Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verlustabzugs ist es, dass der Gewerbetreibende, den Gewebeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss[26]. Ein Unternehmerwechsel bewirkt somit, dass der Abzug des im übergegangenen Unternehmen entstandenen Verlustes entfällt – auch wenn das Unternehmen als solches von dem neuen Inhaber unverändert fortgeführt wird.

Im Zusammenhang mit Personengesellschaften sind die Mitunternehmer aufgrund des Transparenzprinzips für Zwecke der Unternehmeridentität zu betrachten. Bei Umwandlung eines Einzelunternehmens unter Wahrung der Unternehmensidentität kann der in dem Einzelunternehmen entstandene Fehlbetrag auch weiterhin insgesamt jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden, der von dem gesamten Gewerbeertrag der Personengesellschaft entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf den früheren Einzelunternehmer entfällt.

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