Das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz bringen einen "bunten Strauß" an Änderungen bzw. Änderungsvorschlägen quer durch das gesamte UStG mit sich. Die zahlreichen Regelungen spiegeln die Komplexität des Umsatzsteuerrechts im Detail wider. Der Gesetzgeber möchte dabei auch begrüßenswerte Vereinfachungen umsetzen. Die Einführung der E-Rechnung wird hingegen zunächst zur (finanziellen) Belastung von Unternehmen und Finanzverwaltung. Hier gilt es die Praxis – wie bisher – intensiv in den Umsetzungsprozess miteinzubinden und auf deren Belange Rücksicht zu nehmen. Aus praktischer Sicht ist ebenso bedauerlich, dass sich die Verabschiedung des Wachstumschancengesetz verzögert hat und zum derzeitigen Stand unklar ist, ob und wann welche Regelungen wie umgesetzt werden. Rückwirkend in Kraft tretende Gesetzesänderungen sind bei der Umsatzsteuer wegen der zeitnahen Fakturierung samt Deklaration in der Voranmeldung grundsätzlich problematisch. Schließlich bleibt es eine Herausforderung, bei der Vielzahl an Änderungen allein im Umsatzsteuerrecht den Überblick zu behalten. Dies gilt auch für den Gesetzgeber: So sind mehrere Folgeverweisungen im UStG noch immer nicht an den mit dem Jahressteuergesetz 2020[185] eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG und der dadurch verursachten Verschiebung der Satzreihenfolge in § 17 Abs. 1 UStG angepasst worden, obwohl der Gesetzgeber zwischenzeitlich darauf aufmerksam wurde.[186] Der Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz dürfte auf solch redaktionelle "Kleinigkeiten" wohl kaum aufmerksam werden. Gleichwohl bleiben dessen Ergebnisse mit Spannung zu erwarten.

[185] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl. 2020 I, 3096.
[186] Die Verweise auf § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG in §§ 13 Abs. 1 Nr. 5, 16 Abs. 1 Satz 4, 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 UStG müssten noch entsprechend angepasst werden. Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2022 zumindest einen Verweis aufgegriffen und § 17 Abs. 3 Satz 2 UStG angepasst hat, vgl. Art. 15 Nr. 1 Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I, 2294.

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