[Ohne Titel]

StB Tim Flad[*]

Der Beitrag stellt die umsatzsteuerlichen Änderungen durch das verabschiedete Zukunftsfinanzierungsgesetz und das im Vermittlungsausschuss befindliche Wachstumschancengesetz vor. Die beiden Gesetzes-Pakete enthalten verschiedenste Neuerungen: bürokratische Erleichterungen, ein Nichtanwendungs-Gesetz, Anpassungen an unionsrechtliche Vorgaben sowie die im Zentrum stehende Einführung der E-Rechnung. Daneben werden auch Änderungen angesprochen, deren Inkrafttreten zum 1.1.2024 bereits seit Längerem beschlossen ist und solche, die letztlich nicht umgesetzt wurden.

[*] Tim Flad, M.A., ist Steuerberater sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen von Herrn Prof. Dr. Holger Kahle an der Universität Hohenheim.

I. Einleitung

Im Jahresendspurt haben die gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik, wie so häufig, noch umfangreiche Steueränderungsgesetze auf den Weg gebracht. Diese wurden mit fulminanten und vielversprechenden Titeln versehen – das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz. Während das Zukunftsfinanzierungsgesetz seinen Schwerpunkt nicht im Steuerrecht hatte und bereits Ende November 2023 verabschiedet werden konnte,[1] schickte der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss.[2] Dieser konnte vor Weihnachten nicht mehr zusammentreten. Die informellen Vorgespräche scheiterten auch aufgrund der Unsicherheiten im Hinblick auf den Bundeshaushalt 2023 und 2024 in Folge des Urteils des BVerfG zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021.[3]

Der Beitrag stellt die umsatzsteuerlichen Änderungen beider Gesetze vor. Für das Wachstumschancengesetz bildet dabei die vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossene und vom Bundesrat am 24.11.2023 an den Vermittlungsausschuss überwiesene Gesetzesfassung die Grundlage.[4] Neben zahlreichen Neuerungen im Detail steht die Einführung der E-Rechnung im nationalen Recht im Mittelpunkt. Die Hintergründe und Erwägungen des Gesetzgebers werden beleuchtet sowie die praktischen Auswirkungen der Neuregelungen diskutiert. Auch nicht umgesetzte Vorhaben werden erörtert. Zudem folgen Hinweise auf weitere, zum 1.1.2024 anstehende Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Der Beitrag schließt mit einem Blick auf etwaigen weiteren Änderungsbedarf sowie einem Fazit.

[1] Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) v. 11.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 354 v. 14.12.2023.
[2] Vgl. BT-Drucks. 20/9524.
[4] BR-Drucks. 588/23 und BR-Drucks. 588/23 (B).

II. Zukunftsfinanzierungsgesetz

Neuerungen für das Kapitalmarktrecht: Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält in erster Linie Neuerungen für das Kapitalmarktrecht. Die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts soll gestärkt und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts erhöht werden.[5] Im Steuerrecht sollten neben den Umsatzsteuerbefreiungen für die Finanzindustrie auch die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 und § 19a EStG attraktiver ausgestaltet werden. Soweit Wettbewerbsnachteile für den Finanzstandort Deutschland aus der unterschiedlichen Anwendung des Umsatzsteuerrechts in der EU herrühren, erfolgt nach Auffassung des Gesetzgebers eine Angleichung an die rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten.[6] Umsatzsteuerlich soll insofern ein "Level-Playing-Field" geschaffen werden.[7]

[5] BR-Drucks. 362/23, 61.
[6] BR-Drucks. 362/23, 2.
[7] BR-Drucks. 362/23, 152.

1. Verwaltung von Wagniskapitalfonds – § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG

Die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche Änderungen erfahren.[8] Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, der "die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen" von der Umsatzsteuer befreit. Die Mitgliedstaaten haben demnach ein Ermessen, wie sie den Begriff des Sondervermögens im nationalen Recht bestimmen. Hierbei müssen sie die mit der Steuerbefreiung verbundenen Ziele sowie den Neutralitätsgrundsatz beachten.[9] Die Definitionsbefugnis wird zudem von der Harmonisierung des Kapitalmarktrechts in der EU durch die Richtlinie für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[10] eingeschränkt.[11]

Im EU-Vergleich behandelte Deutschland die Verwaltung von Wagniskapitalfonds in der Vergangenheit umsatzsteuerlich restriktiv. Bis zum 1.7.2021 unterlagen Verwaltungsdienstleistungen bei Wagniskapitalfonds der Umsatzsteuer.[12] Wagniskapitalfonds erfüllten regelmäßig nicht die Voraussetzungen, die die Finanzverwaltung an die Vergleichbarkeit mit OGAW in Abschn. 4.8.13 Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 UStAE aufstellte. Erst mit dem Fondsstandortgesetz wurde die Steuerbefreiung explizit auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt.[13] Nach dieser nunmehr nur bis Ende 2023 geltenden Fassung befreite § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG "die Verwaltung von Organismen...

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