Die Haftung wird
- durch Haftungsbescheid (§ 191 AO) oder
- mittels Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 AO (Nachforderungsbescheid)
durchgesetzt, wobei in beiden Fällen der Haftungstatbestand des § 48a Abs. 3 EStG erfüllt sein muss. Beachten Sie: Die Wahl des Verfahrens muss vom FA nicht näher begründet werden. Der Nachforderungsbescheid hat für die Finanzverwaltung allerdings den Vorteil, dass Ermessenserwägungen nicht erforderlich sind (Tz. 76 des BMF-Schreibens)[15].
Anrechnung auf Steuerschuld: Eine Anrechnung nach § 48c EStG auf die Steuerschuld des Leistungserbringers erfolgt
- sowohl, wenn der Leistungsbezieher nach § 191 AO,
- als auch, wenn er gem. § 167 Abs. 1 S. 1 AO
in Anspruch genommen wird (Tz. 86 des BMF-Schreibens).
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