Inländische ESt-/KSt-Pflicht des Leistungserbringers unerheblich für die Abführungspflicht: Der Steuerabzug ist nach Tz. 23 und 63 des BMF-Schreibens unabhängig davon vorzunehmen, ob der Leistende in Deutschland steuerpflichtig ist[5].

Grundsätzlich kann sich nämlich der Haftende in Bezug auf seine Einbehaltungs- und Abführungspflichten wegen § 48d EStG nicht darauf berufen, dass wegen eines DBA Einkünfte des Leistenden nicht der deutschen Steuer unterworfen wären. Wegen

  • der Akzessorietät der Haftungsschuld gegenüber der Steuerschuld nach § 191 Abs. 5 AO (vgl. Ausführungen unter 7.) und
  • des Umstandes, dass es sich bei der Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG um eine Haftungsnorm mit Schadensersatzcharakter handelt,

sah es der BFH allerdings ursprünglich als ernstlich zweifelhaft an, dass der Empfänger der Bauleistung für die nicht einbehaltene und abgeführte Abzugsteuer haftet, wenn und soweit eine Steuerschuld des Leistenden aus anderen Gründen als Regelungen eines DBA nicht besteht[6]. Jedoch stellt Tz. 70 des BMF-Schreibens unter Bezugnahme auf aktuellere BFH-Rechtsprechung klar, dass sich der Leistungsempfänger im Haftungsverfahren nicht darauf berufen kann, dass die Gegenleistung beim Leistenden im Inland nicht besteuert werden kann[7].

Beraterhinweis Die Bauabzugsteuer ist unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des BFH unabhängig davon vorzunehmen, ob der Leistungsempfänger im Inland steuerpflichtig ist.

Vgl. aber zur Möglichkeit, Freistellungsbescheinigungen in diesem Zusammenhang bei nicht bestehender inländischer Steuerpflicht zu erlangen: Ausführungen unter  3 d).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge