Leitsatz

Im Fall der Überlassung eines betrieblichen Pkw an einen Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Wert des Sachbezugs) zu ermittelnde AfA nicht notwendig nach den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer AfA für Pkw von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des Pkw auszugehen.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über den Wert eines Sachbezugs durch Überlassung eines betrieblichen Pkw an Arbeitnehmer, den das FG entgegen der Auffassung der Klägerseite unter Berücksichtigung der "durch das Kfz insgesamt entstandenen (tatsächlichen) Aufwendungen" und nicht nach Maßgabe der vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Ansatz gebrachten (niedrigeren) Aufwendungen bemessen hatte.

 

Entscheidung

Der BFH hat die gegen die FG-Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überlassung firmeneigener Personenkraftwagen (Pkw) an einen Arbeitnehmer ein unterschiedlicher Ansatz der Abschreibung bei diesem und in der Gewinnermittlung beim Arbeitgeber möglich ist, obwohl es sich um dasselbe Wirtschaftsgut handelt, sei bereits in der Vergangenheit bejaht worden und damit geklärt.

 

Hinweis

Räumt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die "private Nutzung eines betrieblichen Kfz" ein, so ist dieser Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zu versteuern. Der Wert dieses Sachbezugs ist nach den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift mit dem Teil der – nachzuweisenden – gesamten Kfz-Aufwendungen anzusetzen, der auf diese Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfällt. Zu den Kfz-Aufwendungen gehört auch die auf die Anschaffungskosten des Kfz vorzunehmende AfA (s.a. R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR).

Für die Bemessung der AfA ist die voraussichtliche "Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; s.a. § 11c Abs. 1 EStDV) zu schätzen (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 7 Rz. 82). Diese Gesamtdauer beträgt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur "betriebsgewöhnlichen (technischen und wirtschaftlichen) Nutzungsdauer" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) für Pkw in den sog. amtlichen AfA-Tabellen nicht fünf Jahre, sondern nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.1992, VI R 12/92, BFH/NV 1993, 362) acht Jahre, so dass von einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten auszugehen ist.

Dabei ist es nach Auffassung des BFH nicht ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers einerseits und der Überschusseinkünfte des Arbeitnehmers andererseits zu einem unterschiedlichen Ansatz der Nutzungsdauer führen.

Dies kann z.B. darauf beruhen, dass im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers erhöhte AfA oder Sonderabschreibungen geltend gemacht werden, deren betriebsindividuelle Voraussetzungen beim Arbeitnehmer nicht vorliegen. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsgrundlage, die den vom FA verfolgten korrespondierenden Ansatz auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmer-Seite vorschreibt.

Der anderweitige Ansatz auf der Arbeitnehmerseite ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern gerechtfertigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 29.3.2005, IX B 174/03

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