RA Prof. Dr. Peter Bilsdorfer[*]

Es ist – wie oft im Leben – müßig darüber zu diskutieren, wer letztlich in der Vergangenheit etwas anders und auch hätte besser machen können. War es der Gesetzgeber, der meinte, seinem Drang nach Digitalisierung auch im Bereich der Kommunikation von Steuerberatern mit den Gerichten folgen zu müssen, war es die Bundesteuerberaterkammer, die meinte, eine eigene Steuerberaterplattform schaffen zu sollen, die dann auch ab dem 1.1.2023 gem. § 52d S. 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation verpflichtend war, ohne dass alle Steuerberater bereits diese Plattform nutzen konnten. Oder waren "schuldig" – auch im Sinne der Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) – die Steuerberater, die es verpasst hatten, den Weg über die "fast lane" zu gehen, bei der Antragstellern der Registrierungsbrief "priorisiert" zugesandt werden würde.

[*] Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kropp/Haag/Hübinger in Saarbrücken und counsel der Kanzlei sowie Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes.

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