Die Neuregelung in § 45b EStG erweitert insbesondere für Kapitalerträge aus girosammelverwahrten Aktien den Umfang der in den Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben. Hierbei soll die Finanzverwaltung frühzeitig elektronisch über die in den Steuerbescheinigungen enthaltenen Daten nach Maßgabe des § 93c AO in Kenntnis gesetzt werden. Die Regelung in § 45b EStG enthält zudem auch die Anforderung, zukünftig Informationen zu machen
- zur Art und zum Umfang der Abstandnahme vom Steuerabzug und
- zur Höhe der einbehaltenen und abgeführten KapSt, wenn keine Steuerbescheinigung erteilt wurde oder keine Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG übermittelt wurden.
Erteilung einer Ordnungsnummer (§ 45b Abs. 1 EStG): In allen Fällen, in denen gem. § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle Steuerbescheinigungen erstellt, sind die Bescheinigungen mit einer individuellen Ordnungsnummer zu versehen. Dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG. Die Ordnungsnummer soll u.a. die eindeutige und maschinelle Zuordnung jeder Steuerbescheinigung oder des für einen bestimmten Zufluss von Kapitalerträgen übermittelten Datensatzes zum Aussteller oder Übermittler ermöglichen. Sie darf nur einmalig vergeben werden und nicht mit einer anderen vergebenen Ordnungsnummer übereinstimmen. Inhalt und Struktur der Ordnungsnummer werden gesondert durch das BMF nach amtlichem Muster vorgegeben.
Ergänzende Angaben gem. § 45b Abs. 2 EStG: Bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG sind für jeden Gläubiger der Kapitalerträge die in einer Steuerbescheinigung auszuweisenden Angaben zu ergänzen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Angaben:
- Identifikationsnummer (§ 139b AO)/Wirtschaftsidentifikationsnummer (§ 139c AO) des Gläubigers der Kapitalerträge;
- Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers;
- Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapSt/Zuschlagsteuern. Hierbei bleibt die Ermäßigung der KapSt um die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer außer Acht. Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 S. 2 EStG mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden KapSt vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben;
- Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes;
- Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag sowie davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und, ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden;
- zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes jeweils das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl;
- zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer Rückübertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge veräußert oder rückübertragen wurden, jeweils das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl;
- Firma, Rechtsform, Anschrift und Legal Entity Identifier der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausländischen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter Angabe der jeweiligen Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen geführten Depots, in denen die Aktien verwahrt werden;
- Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge. Werden die Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Daten nach § 45b Abs. 2 Nr. 1 EStG auch für den Treuhänder anzugeben.
Regelung für Hinterlegungsscheine (§ 45b Abs. 3 EStG): Ausweislich der Gesetzesbegründung wurden u.a. in den USA aufgelegte Hinterlegungsscheine auf deutsche Aktien (ADR) ggf. in der Vergangenheit benutzt, um unberechtigte Ansprüche auf Erstattung von KapSt geltend zu machen. Um der Finanzverwaltung in Bezug auf ADR und andere Hinterlegungsscheine die Kontrolle zu erleichtern, dass der Bestand der bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahrten Wertpapiere mit den für diese Wertp...