Erzielen beschränkt steuerpflichtige Gläubiger Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG oder § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG u.a. aus girosammelverwahrten Aktien oder Genussscheinen, hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle zukünftig dem Gläubiger eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG nicht mehr auszustellen.

Angaben nach § 45b Abs. 5 EStG statt Steuerbescheinigung: Anstelle dessen sind die in einer Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben gem. § 45b Abs. 5 EStG n.F. auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge elektronisch unmittelbar an das BZSt zu übermitteln. Die Übermittlung des Datensatzes ist gem. § 50c Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 EStG n.F. und gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG n.F. Voraussetzung für eine Erstattung der für den Gläubiger abgeführten KapSt.

Beraterhinweis Die Regelung dient präventiv dem Ausschluss von Steuerhinterziehung durch die Vorlage gefälschter Steuerbescheinigungen i.R.d. Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs. 3 EStG n.F. oder des Veranlagungsverfahrens. Zusätzlich verringert sie den Aufwand sowohl der Datenverarbeitung beim BZSt als auch der Ausstellung von Bescheinigungen bei den betroffenen Finanzinstituten. Außerdem werden insbesondere im Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG n.F. die Antragsteller entlastet, da die Aufbewahrung und Vorlage papierhafter Bescheinigungen entfallen.

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelung in § 45a Abs. 2a EStG ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen.

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