Lesbarkeit des Belegs: Bei den Mindestangaben eines Belegs (§ 6 S. 1 KassenSichV 2017) reicht es künftig aus, wenn diese

  • für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder
  • aus einem QR-Code auslesbar sind (§ 6 S. 2 KassenSichV 2021).

Durch die Möglichkeit bestimmte Angaben in einem QR-Code zusammenzufassen und auszuweisen, verkürzt sich die Länge des Belegs. Zu beachten ist, dass der Aufbau und die technischen Vorgaben zum QR-Code der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung entsprechen müssen (DSFinV, s. im Internet unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitaleschnittstellefinv_node.html [Stand: 30.7.2021]). Die Definition einer entsprechenden Schnittstelle für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (s. Tz. VII) ist künftig zu erwarten.

EKaBS: Darüber hinaus hat der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungstechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e.V. (DFKA) einen branchenübergreifenden einheitlichen Standard für elektronische Kassenbelege (EKaBS) mit dem Ziel einer universellen Nutzbarkeit entwickelt und im April 2021 veröffentlicht (im Internet unter: www.dfka.net/ekabs/; s. auch Teutemacher, BBK 2021, 473).

Zusätzliche Angaben: Ab dem 1.1.2024 werden die Mindestangaben eines Belegs dahingehend geändert, dass künftig sowohl die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch die Seriennummer des Sicherheitsmoduls ausgewiesen werden müssen (§ 6 S. 1 Nr. 6 KassenSichV 2024; s.a. Tz. VIII). Zusätzlich ist der Prüfwert der Transaktion und der fortlaufende Signaturzähler anzugeben (§ 6 S. 1 Nr. 7 KassenSichV 2024).

Beraterhinweis Die zusätzlichen Angaben erlauben der Finanzverwaltung künftig die Belegprüfung mittels eines Prüfprogramms (s. im Internet unter: https://www.amadeus360.de/amadeusverify-offizielle-prueftsoftware/[Stand: 30.7.2021]). Diese Prüfung kann außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen und bspw. im Nachgang zu einem verdecktem Testkauf erfolgen (zur Kassennachschau s. Schumann, AO-StB 2017, 151 und Schumann, AO-StB 2018, 246).

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