Grundsätzlich erfolgt bei der Volljährigenadoption keine Volladoption. Sie entfaltet keine Wirkungen für die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es entsteht ferner keine Schwägerschaft mit dem Ehegatten des Annehmenden und umgekehrt auch nicht mit dem Ehegatten des Angenommenen (§ 1770 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt entsprechend für Lebenspartner. Die Wirkungen beschränken sich auf das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden und dessen Abkömmlinge. Deshalb bleibt die Verwandtschaft mit den leiblichen Verwandten bestehen, wobei jedoch die Umgangspflicht des Annehmenden vorgeht.

Auch die Staatsangehörigkeit ändert sich durch die Adoption nicht. Ein volljähriger Ausländer, der durch einen Deutschen adoptiert wird, erwirbt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 StAG).[1]

Dies gilt auch dann, wenn das anzunehmende Kind während des Verfahrens volljährig wird.[2]

Das Kind erhält jedoch als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (§§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hiervon gibt es keine Ausnahme.[3] Es besteht lediglich die Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen dem neuen Familiennamen des Kindes voranzustellen oder anzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist, §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Dies wird bei der Volljährigenadoption häufig gestattet. Da das volljährige Kind schon längere Zeit den bisherigen Namen geführt hat, wird insoweit ein großzügiger Maßstab angelegt.[4] Umstritten ist, ob auch eine Änderung des Vornamens durch Gerichtsbeschluss gestattet werden kann.[5]

 
Wichtig

Die Namensänderung wird häufig in der Praxis nicht gewünscht, wenn die Adoption vor allem auch steuerlich motiviert ist. Ist das anzunehmende Kind bereits verheiratet und sein Name zum Ehenamen gewählt worden, kann der Ehegatte der Namensänderung widersprechen. Dann erhält zwar das angenommene Kind den neuen Geburtsnamen; die Namensänderung erstreckt sich aber nicht auf den Ehenamen (§ 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB).[6]

Die adoptionsbedingte Änderung des Geburtsnamens wirkt sich auch auf den als Begleitnahme zum Ehenamen früher hinzugefügten Geburtsnamen aus. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen zum Ehenamen führen, muss er die Beifügung des Geburtsnamens insgesamt widerrufen (§ 1355 Abs. 4 BGB).[7]

[3] OLG Hamm, Beschluss v. 30.6.2011, II-4 UF 186/10, MittBayNot 2011 S. 501; weitergehend AG Leverkusen, Beschluss v. 17.12.2007, 14 XVI 12/07, FamRZ 2008 S. 2058.
[5] Verneinend MünchKommBGB/Maurer, 8. Auflage 2020, § 1770 Rz. 19; bejahend Staudinger/Helms, BGB, Neubearb. 2019, § 1770 Rz. 10. Vgl. auch Sieghörtner, in Müller/Sieghörter/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2016, Rz. 376a (praktisch nicht relevant).
[6] Vgl. zu diesem Trick bereits Grziwotz in: Beck'sches Notarhandbuch, 7. Auflage 2019, B V Rz. 63.

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