Die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag sind mit dem Grundgesetz vereinbar und auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 33b EStG werden im Schrifttum allenfalls im Hinblick auf die Höhe des seit Jahrzehnten unverändert gebliebenen Behinderten-Pauschbetrags geltend gemacht. Hierauf kam es im entschiedenen Streitfall jedoch nicht an, da der Steuerpflichtigen der Behinderten-Pauschbetrag bereits dem Grunde nach nicht zustand[34].

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