§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG normiert generelles Abzugsverbot: Bei der Frage, ob Prozesskosten als agB nach § 33 EStG abziehbar, ist die Regelung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG zu beachten. Danach sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe,

  • seine Existenzgrundlage zu verlieren oder
  • seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Durchbrechung bei Existenzgefährdung: § 33 Abs. 2 S. 4 EStG enthält somit ein generelles Abzugsverbot, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen durchbrochen wird.

Umgangsrechtsstreit: Entsprechend hat der BFH entschieden, dass Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug als agB ausgeschlossen sind[23]. Unter der Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist dabei nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen[24].

Führung eines Rechtsstreits: Mit Beschluss v. 10.8.2022[25] hat der BFH entschieden, dass auch Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen sind, die für die Führung eines Rechtsstreits – im Streitfall ging es um ein Strafverfahren – eines Dritten (z.B. eines Angehörigen) aufgewendet werden. Denn der Begriff des "Rechtsstreits" erfasst nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedenfalls jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten.

Aufwendungen durch das Tragen von Prozesskosten: Außerdem gilt das Abzugsverbot nach seinem Wortlaut für alle Fälle, in denen Aufwendungen durch das Tragen von Prozesskosten entstehen. Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Anwendungsausschluss, wenn ein Steuerpflichtiger einem Dritten gegenüber verpflichtet ist, dessen Prozesskosten zu tragen.

Prozesskosten

  • zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie
  • des damit verbundenen Strafverfahrens

sind nicht als agB abzugsfähig, da für eine erweiternde Auslegung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG dahingehend, dass auch Aufwendungen für Streitigkeiten berücksichtigt werden müssten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren – mithin die "immaterielle Existenzgrundlage" des Steuerpflichtigen betreffen – kein Raum besteht und dies auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten ist[26].

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