[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Vereinigten Staaten von Amerika –

von dem Wunsch geleitet, bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 - 2 Abschnitt I

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für

 

a)

Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten, und

 

b)

Schenkungen von Schenkern, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind

 

a)

in den Vereinigten Staaten von Amerika: die Bundeserbschaftsteuer (Federal estate tax) und die Bundesschenkungsteuer (Federal gift tax) einschließlich der Steuer auf Übertragungen, bei denen eine oder mehrere Generationen übersprungen werden;

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).

 

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Art. 3 - 4 Abschnitt II

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Vereinigte Staaten von Amerika", im geographischen Sinne verwendet, die Bundesstaaten und den Distrikt Columbia. 2Der Ausdruck umfasst auch das Küstenmeer der Vereinigten Staaten von Amerika und den Meeresboden und Meeresuntergrund der an die Küste der Vereinigten Staaten von Amerika angrenzenden aber jenseits des Küstenmeers gelegenen Unterwassergebiete, über die die Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für die Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze dieser Gebiete Hoheitsrechte ausüben;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie die an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in Bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichneten Gebiete;

 

c)

bedeutet der Ausdruck Unternehmen ein gewerbliches Unternehmen;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Unternehmen eines Vertragsstaats" ein Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat betrieben wird

 

e)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

i)

auf Seiten der Vereinigten Staaten von Amerika den Finanzminister (Secretary of the Treasury) oder seinen bevollmächtigten Vertreter und

ii)

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Eine natürliche Person hat im Sinne dieses Abkommens einen Wohnsitz

 

a)

in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn sie dort ansässig ist oder Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist;

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aus anderen Gründen für die Zwecke der deutschen Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.

 

(2) Hatte nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 Folgendes:

 

a)

1Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte. 2Verfügte sie in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

 

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die natürliche Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;

 

c)

hatte die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, dessen Staatsangehöriger sie war,

 

d)

war die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

(3) War eine natürliche Person im Zeitpunkt ihres Todes oder der Schenkung

 

a)

Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein, und

 

b)

hatte sie auf Grund des Absatzes 1 einen Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten und

 

c)

hatte sie im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz auf Grund des Absatzes 1 für die Dauer von nicht mehr als zehn Jahren gehabt, so gilt der Wohnsitz dieser Person...

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