Einheitliche oder selbständige Betriebe? Wird der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom in einem anderen Betrieb des Betreibers verbraucht, ist zu prüfen, ob es sich um

  • zwei selbständige Betriebe oder
  • einen einheitlichen Betrieb

handelt. Diese Frage ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beantworten.[52]

Ein einheitlicher Betrieb ist nur dann anzunehmen, wenn die beiden Betriebe einander stützen und sich gegenseitig ergänzen. Wird der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom zu mehr als 50 % in dem anderen Betrieb verbraucht, ist dies als gewichtiges Indiz zu werten.[53]

[52] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 26 = EStB 2023, 301 (Schumann).

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