Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG – unabhängig von der Verwendung des von der Anlage erzeugten Stroms[18] – steuerfrei.

Als Einnahmen nennt das BMF-Schreiben insbesondere[19]

  • Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z.B. Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse und
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom neben der teilweisen Netzeinspeisung

  • in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet wird,
  • der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dient,
  • für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs genutzt wird, das nicht zu dem die Photovoltaikanlage betreibenden Betrieb gehört.[20]

Beachten Sie: Da Körperschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen[21], können diese auch keine steuerfreien Entnahmen tätigen.

Beraterhinweis Nach dem 31.12.2021 erzielte Einnahmen und getätigte Entnahmen aus dem Betrieb einer begünstigten Photovoltaikanlage sind nach § 52 Abs. 4 S. 27 steuerfrei. In diesen Fällen ist auf den Zufluss der Einnahmen (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG) und den Entnahmezeitpunkt – bestimmt durch die Entnahmehandlung (R 4.3. Abs. 1 S. 1, 2 EStR 2012) – abzustellen. Insbesondere ist bei von einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr nicht auf den Bezug des Gewinns nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG abzustellen.[22] Die Art der Gewinnermittlung soll jedoch zu berücksichtigen sein.[23]

Veräußerungsgewinne steuerfrei: Nach Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 17.7.2023 ist der Gewinn oder der Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme einer Photovoltaikanlage aus einem Betriebsvermögen steuerfrei, wenn der Betrieb ausschließlich nach § 3 Nr. 72 S. 1 EStG begünstigte Einnahmen und Entnahmen erzielt. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht, falls der Betrieb auch andere Zwecke als den Betrieb solcher Photovoltaikanlagen verfolgt. In diesen Fällen soll die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns/-verlusts nur insoweit reichen, als der erzeugte Strom eingespeist, entnommen oder an Dritte veräußert wurde.[24]

[18] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 9 = EStB 2023, 301 (Schumann).
[19] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 9 = EStB 2023, 301 (Schumann).
[20] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 10 = EStB 2023, 301 (Schumann).
[22] Zur zeitanteiligen Zuordnung von steuerfreien Einnahmen und Entnahmen s. auch BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 18 = EStB 2023, 301 (Schumann).
[23] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 29 = EStB 2023, 301 (Schumann).
[24] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 24 = EStB 2023, 301 (Schumann).

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