Verwaltungsauffassung: Die Finanzverwaltung unterscheidet zur Beschreibung des Verhältnisses des § 3 Nr. 72 zu § 7g EStG zwei Fälle.

  • Der Betriebszweck erschöpft sich nicht allein in dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, welche die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 72 S. 1 EStG erfüllen (Fall 1).
  • Die Photovoltaikanlagen erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG und sind der einzige Betriebszweck (Fall 2).

Im ersten Fall sind die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach § 7g EStG weiterhin anzuwenden.[32] Weder ist die Inanspruchnahme des IAB nach § 3c Abs. 1 EStG zu beschränken, noch fällt die Hinzurechnung unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG.[33]

Im zweiten Fall soll gelten:

  • In nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren scheidet eine Inanspruchnahme von IAB aus, da ein Gewinn nicht zu ermitteln ist (§ 3 Nr. 72 S. 2 i.V.m. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. b EStG);
  • IAB, die vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.[34]

Beachten Sie: Die Auslegung der Finanzverwaltung überzeugt nicht in jedem Punkt. So erscheint die Rückgängigmachung des IAB im letztgenannten Fall nicht zwingend. Schließlich beziehen sich die Regelungen zur Hinzurechnung des IAB und entsprechende Minderung der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG allein auf § 7g Abs. 1 S. 1 EStG. Anders als bei der Bildung eines IAB ist das Erstellen einer Gewinnermittlung nach § 7g Abs. 1 S. 2 EStG in diesen Fällen keine Voraussetzung. Entscheidend ist vielmehr auf die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG abzustellen. Sind diese Tatbestandsmerkmale unverändert erfüllt, können m.E. die Hinzurechnung zum Gewinn und die Minderung der Anschaffungskosten erfolgen. Dabei kann der Minderung der Anschaffungskosten die Hinzurechnung als steuerfreie Betriebseinnahme nach Maßgabe des § 3c Abs. 1 EStG gegengerechnet werden. Ohnehin ist der Saldo der Gewinnauswirkung – auch ohne die Regelungen des § 3c Abs. 1 EStG – regelmäßig gleich Null.[35]

Beraterhinweis Soll in einem Betrieb ein IAB nach § 7g EStG geltend gemacht werden, ist die Auslegung zur Gewinngrenze des FG Baden-Württembergs mit Gerichtsbescheid vom 2.5.2023 zu beachten.[36] Nach dem Verständnis der Finanzrichter ist bei der Frage, ob die Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. .1 lit. b EStG überschritten wurde, auf den Gewinn ohne außerbilanzielle Korrekturen sowie Hinzurechnungen und Abrechnungen bei der Einnahmeüberschussrechnung abzustellen. Die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen können somit zu einer Versagung des IAB führen.

[32] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 20 = EStB 2023, 301 (Schumann).
[33] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 25 = EStB 2023, 301 (Schumann).
[34] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 19 = EStB 2023, 301 (Schumann).
[35] Für Betriebe nach § 3 Nr. 72 S. 2 EStG s. auch Tz. 14.
[36] FG Baden-Württembergs v. 2.5.2023 – 10 K 1873/22; Revision anhängig, Az. des BFH: X R 14/23.

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