Idee der Steuerbefreiung: In seiner Stellungnahme zum JStG 2020 schlug der Deutsche Bundesrat erstmals vor, die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt peak (kWp) steuerfrei zu stellen.[1] Sein Ziel war es, Steuerpflichtige (Stpfl.) und Finanzbehörden von Bürokratie zu entlasten und so die künftige Versorgung mit regenerativen Energien zu unterstützen.

Liebhabereiwahlrecht per Verwaltungsanweisung: Die Bundesregierung folgte diesem Ansatz zunächst nicht.[2] Jedoch erließ die Finanzverwaltung zwei Anweisungen[3], die jeweils ohne ersichtliche Rechtsgrundlage[4] den Stpfl. die Möglichkeit eröffneten, bestimmte Photovoltaikanlagen und kleine Blockheizkraftwerke wahlweise und auf Antrag mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben. Eine Option zur Liebhaberei machte regelmäßig nur dann Sinn, wenn mit der Photovoltaikanlage Gewinne erwirtschaftet wurden.

Gesetzliche Regelung: Schließlich erweiterte der Gesetzgeber mit dem JStG 2022 den Katalog der Steuerbefreiungen durch eine Freistellung der Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen. Mit BMF-Schreiben vom 17.7.2023 nahm die Finanzverwaltung zur Anwendungsfragen des neuen § 3 Nr. 72 EStG Stellung.[5]

[1] BR-Drucks. 503/20 v. 9.10.2020, Nr. 21, S. 33.
[2] Zum Vorgang s. Schumann, EStB 2021, 519.
[3] BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, BStBl. I 2021, 722 = EStB 2021, 299 (Günther) und BMF v. 29.10.2021 – V C 6 – S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, BStBl. I 2021, 2202 = EStB 2021, 513 (Schumann).
[4] S. BT-Drucks. 20/1250, 97 ff.
[5] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 = EStB 2023, 301 (Schumann).

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