Trotz erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des BMF-Schreibens vom 29.10.2021[54] verlängert die Finanzverwaltung die Antragsfrist auf die sog. Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen, die vor dem 31.12.2021 in Betrieb genommen worden sind. Eine Antragstellung soll nun bis zum 31.12.2023 möglich sein.[55]

Beraterhinweis Wurden Anträge für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, bereits als verfristet abgelehnt, soll der Antrag erneut gestellt werden können.

Beachten Sie: Die Auslegungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021 und der Regelungen des § 3 Nr. 72 EStG sind nicht deckungsgleich. So erfasst das BMF-Schreiben Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über 10 kWp bis 30 kWp nicht. Diese unterfallen mithin der neuen gesetzlichen Regelung und werden daher regelmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Unklar verbleibt, wie die Finanzverwaltung mit Blockheizkraftwerken (BHKW) mit einer Leistung bis zu 2,5 kWp umgehen möchte. Diese BHKW sind von § 3 Nr. 72 EStG nicht erfasst und werden im BMF-Schreiben vom 17.7.2023 auch nicht thematisiert. Da die Antragsfrist für die Vereinfachungsregelung nicht verlängert wurde, ist davon auszugehen, dass diese BHKW mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Die Beweislast für eine gegenteilige Ansicht liegt mithin bei der Finanzverwaltung.[56]

[54] BMF v. 29.10.2021 – V C 6 – S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, BStBl. I 2021, 2202 = EStB 2021, 513 (Schumann).
[55] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 30 = EStB 2023, 301 (Schumann).
[56] Schumann, EStB 2021, 519.

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