Werden bei einer Auskehrung aus der Gesellschaft Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG bezogen, sind diese nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Die Leistungen mindern die AK der Anteile in der Höhe, auf die diese Auskehrung auf die jeweiligen Anteile entfällt. Bei einer Veräußerung der Anteile oder einer Auflösung der Gesellschaft sind die entsprechend geminderten AK zu berücksichtigen.

Übersteigen die Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto die jeweiligen AK der Anteile, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG. Das Einlagekonto kann nicht negativ werden.

"Anteilsbezogene Betrachtung" der Finanzverwaltung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen

  • die Leistungen aus dem Einlagekonto pro Anteil ermittelt und
  • die AK pro Anteil weiterentwickelt werden.

Dies kann dazu führen, dass bei einzelnen Anteilen desselben Gesellschafters die AK durch Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto bereits verbraucht sind. In diesem Fall entsteht ein Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG, während bei anderen Anteilen an derselben Kapitalgesellschaft desselben Gesellschafters noch AK vorhanden sind.

Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 4 EStG werden die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto prozentual den Anteilen des Gesellschafters zugeordnet (§ 20 Abs. 5 S. 1 EStG). Maßgeblich ist das Verhältnis der einzelnen Anteile in Bezug auf die Gesamtbeteiligung des Anteilseigners am Nennkapital der Kapitalgesellschaft. Es erfolgt eine Aufteilung nach Nennwerten.

Beachten Sie: Dasselbe soll bei Anteilen im Betriebsvermögen (BV) gelten.

Eigene Stellungnahme: Ich halte die Auffassung der Finanzverwaltung für unzutreffend. Das Einlagekonto ist ein Konto der Gesellschaft, nicht der Gesellschafter und daher sind Einlagerückzahlungen aus dem Einlagekonto beteiligungsbezogen zu betrachten und nicht anteilsbezogen.

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