Zusammenfassung

 
Überblick

Im Laufe des Jahres gab es mehrere Änderungen im Lohnsteuertarif. Weitere Gesetzesänderungen erfolgen zum Jahreswechsel 2023/2024. Dazu gehören insbesondere Steuerbegünstigungen aus dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, welche Mitarbeiterkapitalbeteiligungen betreffen. Wegen des Wachstumschancengesetzes wurde zunächst der Vermittlungsausschuss angerufen. Der erfolgreiche Abschluss bleibt abzuwarten. In dem Gesetzespaket enthalten sind u. a. erhöhte Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, Änderungen bei der steuerlichen Beurteilung von Elektro-/Hybrid-Dienstfahrzeugen und eine Erweiterung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen. Einige Änderungen sind kurzfristig in das sog. Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben und noch vor dem Jahreswechsel beschlossen worden, u. a. die Berücksichtigung der geänderten Pflegeversicherungsbeiträge für Familien mit Kindern im Lohnsteuerabzugsverfahren

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Änderungen ergeben sich in zahlreichen Vorschriften des EStG. Hinzuweisen ist u. a. auf § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, welcher sich auf Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bezieht.

Kurzbeschreibung: Zu den relevanten Änderungen für den Jahreswechsel 2023/2024 gehören insbesondere Steuervergünstigungen aus dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, die Mitarbeiterbeteiligungen betreffen. Außerdem befindet sich das Wachstumschancengesetz aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Darin sind u. a. erhöhte Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und eine Erweiterung des Freibetrags für Betriebsfeiern enthalten. Einige Änderungen daraus wurden bereits mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz beschlossen.

Überblick

Im Laufe des Jahres 2023 gab es mehrere Änderungen im Lohnsteuertarif. Weitere Gesetzesänderungen erfolgten zum Jahreswechsel 2023/2024. Dazu gehören insbesondere Steuerbegünstigungen aus dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, welche Mitarbeiterkapitalbeteiligungen betreffen. Wegen des Wachstumschancengesetzes wurde zunächst der Vermittlungsausschuss angerufen. Der erfolgreiche Abschluss bleibt abzuwarten. In dem Gesetzespaket enthalten sind u. a. erhöhte Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, Änderungen bei der steuerlichen Beurteilung von Elektro-/Hybrid-Dienstfahrzeugen und eine Erweiterung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen. Einige Änderungen sind kurzfristig in das sog. Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben und noch vor dem Jahreswechsel beschlossen worden, u. a. die Berücksichtigung der geänderten Pflegeversicherungsbeiträge für Familien mit Kindern im Lohnsteuerabzugsverfahren

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Änderungen ergeben sich in zahlreichen Vorschriften des EStG. Hinzuweisen ist u. a. auf § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, welcher sich auf Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bezieht.

1 Änderung bei Tarif und Kindern

Mit dem bereits Ende 2022 beschlossenen, sog. Inflationsausgleichsgesetz[1] sollen vor allem die Folgen der sog. kalten Progression bei der Lohn- und Einkommensteuer durch die Preisentwicklung ausgeglichen werden. Die zweite Stufe dieser Änderungen ist ab 2024 in Kraft getreten.

[1] Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. 08.12.2022, BGBl 2022 I S. 2230.

1.1 Entlastung beim Lohnsteuertarif

Beim Lohnsteuertarif[1] werden 2024 erneut der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben. U. a. ist eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags von 10 908 EUR auf 11 604 EUR vorgenommen worden. Der Spitzensteuersatz beginnt 2024 erst ab 66 761 EUR statt bisher bei 62 810 EUR.

Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wurde die dortige Freigrenze 2024 ebenfalls angehoben und zwar auf 18 130 EUR (2023: 17 543 EUR) im Jahr. Bei Jahreslohnsteuern unterhalb dieser Grenzen fällt deshalb kein Solidaritätszuschlag mehr an. In Steuerklasse III gelten jeweils die doppelten Beträge.

Die Verbesserungen werden regelmäßig beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2024 wirksam. Die vorstehenden Neuerungen sind in den ab Januar 2024 gültigen Lohnsteuerprogrammen enthalten. Die Verwaltung hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht.[2]

 
Achtung

Weitere Anhebung Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag soll für das Jahr 2024 nochmals auf 11 784 EUR angehoben werden. Diese Änderung ist aber bis zum Jahreswechsel 2023/2024 nicht in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Es bleibt abzuwarten, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Anhebung mit nachfolgender Korrektur des Lohnsteuerabzugs erfolgen wird.

1.2 Änderungen bei Kindern

Das Kindergeld war bereits mit Wirkung ab 2023 auf einheitlich 250 EUR pro Monat erhöht worden. Eine weitere Änderung ab 2024 ist zunächst nicht vorgesehen, alle...

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