Bisher konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (sog. GWG) sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert soll auf 1 000 EUR (netto) angehoben werden.[1]

Bis zur GWG-Grenze können die Aufwendungen für Arbeitsmittel – unabhängig vom Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers oder der Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale – sofort vollumfänglich als Werbungskosten in der Steuererklärung abgezogen werden. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für Arbeitsmittel ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen.

 
Hinweis

Sofortabzug möglich

Bereits ab 2021 war die Annahme einer Nutzungsdauer für Computerhard- und -software von nur einem Jahr und damit faktisch ein wertunabhängiger Sofortabzug zugelassen worden.[2] Kosten für einen neuen Laptop oder ein neues Tablet jeder Preisklasse können also ohnehin im Jahr der Anschaffung voll geltend gemacht werden, wenn sie (fast) ausschließlich beruflich genutzt werden.

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