Der Mitte 2023 eingeführte Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 2. bis zum 5. Kind blieb bisher beim Lohnsteuerabzug noch unberücksichtigt. Nach der beschlossenen Änderung wird bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Kinderzahl berücksichtigt.[1] Die Änderung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2023 zufließen. Der Beitragsabschlag für zu berücksichtigende Kinder kann damit bei der Aufstellung des (geänderten) Programmablaufplans[2] für die maschinelle Berechnung für 2024 berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Pflegeversicherung: Digitales Verfahren für 2025 geplant

Für die Zukunft ist ein maschinelles Verfahren zur Kinderermittlung bei den Pflegekassen in Vorbereitung und die gesetzlichen Grundlagen vorgesehen. Bis 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden.

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