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Lohnsteuerabzug

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Zusammenfassung

 
Begriff

Von dem Arbeitslohn, der dem Mitarbeiter zufließt, muss der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Verpflichtung einen bestimmten Teil zugunsten des Staates einbehalten und als Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (Lohnsteuerabzug). Das gilt für jeden Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er nach Ablauf des Veranlagungszeitraums veranlagt wird oder nicht. Der Arbeitnehmer muss den Steuerabzug dulden – ähnlich wie beim Abzug seines Anteils am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für den Lohnsteuerabzug sind die §§ 38–42f EStG. Weitere Regelungen enthalten R 38.1–R 42f LStR sowie H 38.2–H 42f LStH. Das BMF-Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003 – 02, BStBl 2018 I S. 1137, enthält die Regelungen für die Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Lohnsteuer

1 Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer

1.1 Lohnsteuerabzug als Arbeitgeberpflicht

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Besonderheit der Lohnsteuer ist, dass der Arbeitgeber sie bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einbehält[1], dem Betriebsstättenfinanzamt anmeldet und an dieses abführt. Der Arbeitnehmer hat keine rechtliche Möglichkeit, die ungekürzte Zahlung des Arbeitslohns zu verlangen.

Der Lohnsteuerabzug darf nur unterbleiben, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen ist.

Lohnsteuerabzug als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberpflicht

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer hat Vorrang vor allen anderen bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers. Dies zeigt sich z. B. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht in der La...

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