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Betriebsstättenfinanzamt

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Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Beim Betriebsstättenfinanzamt ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben und die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Bestimmung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte ergibt sich aus § 41 Abs. 2 EStG. Die Definition des Betriebsstättenfinanzamts ist in § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG festgelegt. Ergänzende Bestimmungen enthält Abschnitt R 41.3 LStR. Genauere Informationen zur Zuständigkeit bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gibt das LfSt Bayern, Verfügung v. 12.12.2022, S 0122.2.1 - 1/13 St 43.

Lohnsteuer

1 Lohnsteuerrechtliche Betriebsstätte

Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts ist der Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.[1] Entscheidend ist, wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Entgeltbestandteile zusammengestellt oder bei maschineller Entgeltabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte festgestellt werden. Es kommt nicht darauf an, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.[2]

[1] § 41 Abs. 2 EStG.
[2] R 41.3 LStR.

1.1 Ort der Geschäftsleitung als lohnsteuerrechtliche Betriebsstätte

Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland.

Eine Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts setzt keinen Betrieb im allgemeinen Sinn voraus. Auch Privatpersonen, die z. B. Hausangestellte beschäftigen, haben eine Betriebsstätte. Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Betriebsstätte zugleich um die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers handelt.

1.2 Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten

Hat ein Unternehmen an verschiedenen Orten Zweigniederlassungen und wird der maßgebende Arbeitslohn teilweise am Sitz der Hauptverwaltung und teilweise in den einzelnen Zweigniederlassungen ermittelt, z. B. der Arbeitslohn der Arbeiter und Lehrlinge am Ort der Zweigniederlassung, in der sie tätig sind und das Gehalt der leitenden Angestellten am Sitz der Hauptverwaltung unabhängig davon, wo diese ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben, so ist jede einzelne Zweigniederlassung sowie der Sitz der Hauptverwaltung für sich eine Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinn. Es handelt sich dann um einen Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten.

Ein selbstständiges Dienstleistungsunternehmen, das im Auftrag anderer Unternehmen in seinem Rechenzentrum die Lohn- und Gehaltsabrechnung für deren Arbeitnehmer einschließlich der Lohnkontenführung vornimmt, wird dagegen nicht als Betriebsstätte der Auftraggeber/Arbeitgeber angesehen.[1]

 
Hinweis

Übernahme der lohnsteuerlichen Pflichten durch Dritte

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein solcher Dritter sich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, dessen gesamte lohnsteuerlichen Pflichten im eigenen Namen zu erfüllen. Stimmt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers dem zu, so tritt der Dritte nach § 38 Abs. 3a EStG an die Stelle des Arbeitgebers. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Dritte selbst zum Arbeitgeber der Arbeitnehmer wird, deren Lohnsteuer er einbehält, anmeldet und abführt.

Erfüllt der Dritte die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers, so haftet er z. B. neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Die Einbeziehung des Dritten in die Gesamtschuldnerschaft ist erforderlich, weil sich Lohnsteuerfehlbeträge auch aus dessen Handeln ergeben können. Der Arbeitgeber kann nicht aus der Gesamtschuldnerschaft entlassen werden, weil Fehlbeträge auch auf falschen Angaben gegenüber dem Dritten beruhen können. Bei der Ermessensentscheidung, welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden soll, ist allerdings zu berücksichtigen, wer den Fehlbetrag zu vertreten hat.

[1] R 41.3 LStR.

1.3 Besondere Geschäftseinrichtungen als Betriebsstätte

Als Betriebsstätte gilt nicht nur eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient; Betriebsstätten sind vielmehr auch Landungsbrücken, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die einem Unternehmer, Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter, z. B. einem Prokuristen, zur Ausübung des Gewerbes dienen. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher Seeschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.[1]

Inländische Betriebsstätte bei ausländischen Arbeitgebern

Bei einem ausländischen Arbeitgeber mit Wohnsitz und Geschäftsleitung im Ausland, der im Inland einen ständigen Vertreter hat[2], aber keine Betriebsstätte unterhält, gilt als Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des ständigen Vertreters.[3]

Der Begriff der Betriebsstätte ist vor allem von Bedeutung für die Frage, wo die Lohnkonten für die Arbeitnehmer zu führen sind[4], aber auch für die Bestimmung des Betriebsstättenfinanzamts.

[1] § 41 Abs. 2 Satz 3 ...

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