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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 Wohnsitz

Nina Sombeck
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1 Allgemeines

1.1 Allgemeines zum Wohnsitz im Steuerrecht und sonstigen Recht

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält die Begriffsbestimmung für den Wohnsitz. Dieser Begriff gilt für das gesamte Steuerrecht, auch für das Zulagenrecht.[1] Allerdings ist der Wohnsitzbegriff des § 8 AO nicht mit dem Wohnsitzbegriff des EU-Rechts identisch. So ist insbesondere für Kindergeldfragen mit EU-Auslandsbezug die Verordnung (EG) Nr. 883/2004[2] und deren Begriff des "Wohnortes" zu berücksichtigen.[3] Ein ähnlicher oder genau übereinstimmender Begriff ist auch in anderen Rechtsbereichen zu finden. So stimmt § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I für den weiten Bereich des Sozialrechts wörtlich mit § 8 AO überein. Der steuerliche Wohnsitzbegriff unterscheidet sich demgegenüber vom Wohnsitzbegriff des BGB[4], der in weiten Bereichen des deutschen Rechts gilt[5] und auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Inhabers abstellt (sog. Domizilwille).[6] Diese Zweiteilung in zwei Wohnsitzbegriffe im deutschen Recht ist schon auf die Zeit vor der Schaffung der RAO 1919 zurückzuführen. In dem einen Teil des Rechts wird (so im bürgerlichen Recht) auf den persönlichen Aufenthalt abgestellt, den jemand zum dauernden Lebensmittelpunkt macht, also auch auf einen Willensakt. Im anderen Bereich (so im Steuerrecht und Sozialrecht) ist das Vorhandensein einer Wohnung zur Beibehaltung und Nutzung, also eine tatsächliche Gestaltung hinsichtlich des Wohnens entscheidend. In § 21 Bundesmeldegesetz[7] hat der Gesetzgeber durch Schaffung der Begriffe der "Hauptwohnung" und der "Nebenwohnung" versucht, eine beide Bereiche vereinende Terminologie zu finden.

[1] BFH v. 21.3.2003, III B 123/02, BFH/NV 2003, 944.
[2] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl EU L 166 v. 30.4.2004, 1.
[3] Avvento, in Gosch, AO/FGO, § 8 AO ...

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