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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 38.2 Zufluss von Arbeitslohn

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Aktienoptionen

  • Bei nicht handelbaren Aktienoptionsrechten liegt weder bei Einräumung noch im Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit ein Zufluss von Arbeitslohn vor (>BFH vom 20.06.2001 - BStBl II S. 689).
  • Auch bei handelbaren Optionsrechten fließt ein geldwerter Vorteil i. d. R. erst zu, wenn die Aktien unentgeltlich oder verbilligt in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangen (>BFH vom 20.11.2008 - BStBl II 2009 S. 382).
  • Bei einem entgeltlichen Verzicht auf ein Aktienankaufs- oder Vorkaufsrecht fließt ein geldwerter Vorteil nicht zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts zu (>BFH vom 19.06.2008 - BStBl II S. 826).
  • Ein geldwerter Vorteil fließt nicht zu, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die im Rahmen eines Aktienoptionsplans erhaltenen Aktien rechtlich unmöglich ist (>BFH vom 30.06.2011 - BStBl II S. 923 zu vinkulierten Namensaktien). Im Gegensatz dazu stehen Sperr- und Haltefristen einem Zufluss nicht entgegen (>BFH vom 30.09.2008 - BStBl II 2009 S. 282).
  • Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche Verwertung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt. Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber (>BFH vom 18.09.2012 - BStBl II 2013 S. 289).

Betriebliche Altersversorgung

  • Allgemeines >BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Rn. 1-7

    Anhang 2 III

  • Ablösung einer Pensionszusage >BMF vom 04.07.2017 (BStBl I S. 883)

    Anhang 2 V

  • zur Übertragung der betrieblichen Altersversorgung >§ 3 Nr. 55, Nr. 65 und Nr. 66 EStG und BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Rn. 53-63

    Anhang 2 III

  • Beitragsleistungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers fließen in dem Zeitpunkt zu, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt (>BFH vom 07.07.2005 - BStBl II S. 726).
  • Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu; der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet (>BFH vom 24.08.2017 - BStBl II 2018 S. 72).

Einräumung eines Wohnungsrechts

Die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts führt zu einem laufenden monatlichen Zufluss von Arbeitslohn (>BFH vom 19.08.2004 - BStBl II S. 1076).

Gesellschafter-Geschäftsführer

Zum Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei Nichtauszahlung >BMF vom 12.05.2014 (BStBl I S. 860)

Anhang 18b

Gutscheine und Geldkarten

>BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 26

Anhang 24 VII

Kein Zufluss von Arbeitslohn

Arbeitslohn fließt nicht zu bei

  • Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist (> BFH vom 30.07.1993 - BStBl II S. 884),
  • Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch zugunsten von Beitragsleistungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keine Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen gewährt (>BFH vom 27.05.1993 - BStBl II 1994 S. 246),
  • Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells, wenn der Arbeitnehmer über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen kann (>BFH vom 14.05.1982 - BStBl II S. 469),
  • Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu einer Spendenzahlung, ohne dass der Arbeitnehmer auf die Person des Spendenempfängers Einfluss nehmen kann; diese Vereinbarung enthält noch keine zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führende Lohnverwendungsabrede (>BFH vom 23.09.1998 - BStBl II 1999 S. 98),
  • Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber, sondern i. d. R. erst durch dessen Erfüllung. Das gilt auch für den Fall, dass der Anspruch - wie ein solcher auf die spätere Verschaffung einer Aktie zu einem bestimmten Preis (Aktienoptionsrecht) - lediglich die Chance eines zukünftigen Vorteils beinhaltet (>BFH vom 24.01.2001 - BStBl II S. 509 und S. 512). Das gilt i. d. R. auch bei handelbaren Optionsrechten (>BFH vom 20.11.2008 - BStBl II 2009 S. 382),
  • Einbehalt eines Betrags vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber und Zuführung zu einer Versorgungsrückstellung (>BFH vom 20.07.2005 - BStBl II S. 890),
  • rechtlicher Unmöglichkeit der Verfügung des Arbeitnehmers über Aktien (>BFH vom 30.06.2011 - BStBl II S. 923 zu vinkulierten Namensaktien); im Gegensatz dazu stehen Sperr- und Haltefristen einem Zufluss nicht entgegen (>BFH vom 30.09.2008 - BStBl II 2009 S. 282).
  • Zuführung von Arbeitslohn zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder Üb...

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  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
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  • Aufmerksamkeiten
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  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
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Lohnsteuer-Richtlinien, Amt... / H 38.2 Zufluss von Arbeitslohn
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