Rz. 52

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Vollmacht ist eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (vgl § 166 Abs 2 Satz 1 BGB). Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs 1 BGB). Eine Vollmacht iSd VwZG kann schriftlich, mündlich und stillschweigend erteilt werden (vgl BGHZ 112, 157 vom 12.07.1990 – X ZB 32/89, NJW 1990, 3276). Wird einer FinBeh eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, sind Dokumente an den Bevollmächtigten zuzustellen, im Übrigen können sie an Bevollmächtigte zugestellt werden (vgl § 7 Abs 1 VwZG). Der Vorlage der schriftlichen Vollmachtsurkunde kommt es gleich, wenn der Vollmachtgeber der FinBeh gegenüber die Erteilung der Vollmacht schriftlich anzeigt.

 

Rz. 53

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Liegt der FinBeh keine schriftliche Vollmacht bzw Anzeige (> Rz 52 aE) durch den Vollmachtgeber vor, ist sie nicht gehindert, einen > Verwaltungsakt an den Stpfl zuzustellen, selbst wenn die Erörterungen in der Sache zuvor mit dem Bevollmächtigten geführt wurden (BFH 204, 403 = BStBl 2004 II, 439). Ob ein Dokument an den Bevollmächtigten oder den Stpfl zugestellt werden soll, liegt in diesen Fällen im > Ermessen der FinBeh. Dieses darf nicht willkürlich ausgeübt werden.

 

Rz. 54

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Vollmacht kann umfänglich für alle Rechtshandlungen oder eingeschränkt für bestimmte Handlungen erteilt werden. Sie kann auch darauf beschränkt werden, Dokumente in Empfang zu nehmen. Erteilt der Stpfl eine allgemeine Vollmacht, so schließt diese idR eine Empfangsvollmacht ein, es sei denn, der Bevollmächtigte weist eindeutig darauf hin, dass er zwar Namens und in Vollmacht des Stpfl zur Sache Stellung nehme, nicht aber bevollmächtigt ist, die in diesem Zusammenhang etwa ergehenden Steuerbescheide in Empfang zu nehmen (BFH/NV 2006, 234). Wird die Vollmacht auf das ESt-Verfahren beschränkt, kann dies auch als Empfangsvollmacht für Feststellungsbescheide auszulegen sein, die denselben Lebenssachverhalt betreffen (BFH/NV 2006, 225). Der Umfang der Vollmacht ist so zu bestimmen, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen muss. Sofern nicht besondere Umstände das Interesse des Stpfl an einer Bekanntgabe gegenüber seinem Bevollmächtigten eindeutig erkennen lassen, sind Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht für eine Bevollmächtigten dem Stpfl persönlich zuzustellen (BFH 152, 1 = BStBl 1988 II, 242).

 

Rz. 55

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine erteilte Vollmacht kann später eingeschränkt oder widerrufen werden. Dies kann – ebenso wie die Erteilung der Vollmacht – auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Eine Vollmacht endet jedoch nicht allein durch die Beendigung des Mandats eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters (vgl OVG HB vom 15.11.2022 – 2 B 281/22, juris).

 

Rz. 56

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

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