Rz. 11

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Während der BFH für die Frage, ob zusätzlicher Arbeitslohn vorliegt, nur auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung abstellt, wird durch § 8 Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers auch der Zeitraum zwischen der Willensbildung zur Zahlung der Zuwendung und dem Zeitpunkt der Lohnzahlung in die Betrachtung einbezogen, dh jede Verringerung des Arbeitslohns in diesem Zeitraum führt zu der Annahme, dass die Zuwendung nicht zusätzlich erfolgt ist. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zustandekommen der Vorschrift, nicht jedoch aus deren Wortlaut, denn der bezieht sich – vom Zeitpunkt der Lohnzahlung betrachtet – auf die Gegenwart oder Zukunft ("wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt … wird") und nicht auf die Vergangenheit ("herabgesetzt worden ist").

 

Rz. 12

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Durch diese Gesetzesänderung wird der Lohnformwechsel zur Erlangung der Begünstigung ausgeschlossen, was neue Dienstverhältnisse gegenüber bestehenden begünstigt. Zu verfassungsrechtlichen Zweifeln diesbezüglich vgl Küttner/Thomas, Personalbuch 2023, Arbeitgeberzuschuss Rz 18.

 

Rz. 13

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Schädlich ist eine Herabsetzung des Arbeitslohns jedoch nur dann, wenn diese zugunsten der begünstigten Leistung vorgenommen wurde. Besteht zwischen der Herabsetzung des Arbeitslohns und der zusätzlichen Leistung kein kausaler Zusammenhang, ist diese unschädlich.

 

Beispiel 1:

Der ArbG vereinbart mit seinen ArbN zum 01.08.2023 eine Herabsetzung des Arbeitslohns, weil sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Nachdem diese zum 01.05.2024 überwunden sind, zahlt der ArbG den ArbN weiterhin den reduzierten Arbeitslohn, jedoch zusätzlich begünstigte Leistungen in etwa gleichem Umfang. Die frühere Herabsetzung des Arbeitslohns ist unschädlich, sofern kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn in ursprünglicher Höhe nach Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten besteht.

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