Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Räumt der ArbG dem ArbN ein obligatorisches Wohnrecht an einer Wohnung ein, so fließt der sich aus der kostenlosen Nutzung ergebende geldwerte Vorteil (> Sachbezüge Rz 3, > Dienstwohnung Rz 26) dem ArbN fortlaufend und nicht einmalig im Zeitpunkt der Bestellung zu (BFH 207, 230 = BStBl 2004 II, 1076 mwN). Wird das Wohnrecht erst im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des ArbN aus dem Dienstverhältnis eingeräumt, steht das der Tarifermäßigung für Entlassungsentschädigungen nicht entgegen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 66; dort auch zur Ablösung eines Wohnrechts).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zu einem vom ArbG eingeräumten dinglichen Wohnrecht sowie dessen Ablösung > Dienstwohnung Rz 26, 54 und > Nießbrauch. Die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts gegen Übertragung eines Grundstücks ist keine entgeltliche Überlassung einer Wohnung auf Lebenszeit, sondern als Anschaffung des Grundstücks zu behandeln (BFH 163, 560 = BStBl 1992 II, 718).

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