Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Räumt der ArbG dem ArbN auf Grund des Dienstverhältnisses unentgeltlich den Nießbrauch an einer Wohnung ein, fließt dem ArbN ein geldwerter Vorteil zu, der als > Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs dem LSt-Abzug unterliegt (BFH 171, 290 = BStBl 1993 II, 686). Entsprechendes gilt, wenn zugunsten des ArbN als beschränkt persönliche Dienstbarkeit das Recht bestellt wird, ein Gebäude oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 BGB). Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung der Wohnung fließt dem ArbN nicht einmalig, sondern fortlaufend jeweils monatlich in Höhe der ersparten Miete zu (BFH 207, 230 = BStBl 2004 II, 1076 mwN). Zu weiteren Einzelheiten > Wohnrecht.

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