Der ArbN kann seine vwL im Rahmen folgender standardisierter Vertragsformen anlegen:

1. Anlage im Rahmen eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen

 

Rz. 94

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zur Anlage seiner vwL kann der ArbN mit einem Kreditinstitut oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz (§ 11 AO) in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union (> Rz 95) einen Wertpapier-Sparvertrag abschließen (§ 2 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 VermBG; Abschn 5 VermBErl). Darauf werden einmalig oder in Raten vom ArbG vwL – ggf aber auch andere Beträge durch den ArbN selbst – eingezahlt und in bestimmten Beteiligungswerten angelegt. In Betracht kommen näher bestimmte Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheine und Anteile an Wertpapier-Sondervermögen (zB Investment-Fonds). Es können Geschäftsguthaben bei näher bestimmten Genossenschaften, eine GmbH-Stammeinlage, eine stille Beteiligung und andere Beteiligungswerte erworben werden. Diese Wertpapiere oder Rechte müssen für die Dauer der Sperrfrist von 7 Jahren festgelegt werden. Zu Einzelheiten dieser Vertragsart > Sparverträge Rz 13 ff. Zu den aufgrund solcher Verträge festzulegenden > Vermögensbeteiligungen vgl § 2 Abs 1 Nr 1 VermBG; Abschn 4 VermBErl. Auch für Nebenkosten der Begründung oder des Erwerbs von Vermögensbeteiligungen können vwL verwendet werden; hierzu gehören zB Provisionen, Notariatsgebühren, Aufgelder im Zusammenhang mit Stammeinlagen bei einer GmbH und Kosten für Registereintragungen, aber nicht Verwaltungskosten (zB Depot- oder Kontoführungsgebühren) oder Stückzinsen (Abschn 4 Abs 12 VermBErl).

 

Rz. 95

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

VwL können in Wertpapieren und anderen > Vermögensbeteiligungen grundsätzlich nur bei Kreditinstituten oder Kapitalverwaltungsgesellschaften iSd Richtlinie 2009/65/EG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat angelegt werden (vgl zu Einzelheiten Abschn 5 Abs 1 Satz 1 VermBErl). Dahinter steht die Erwägung, dass nur bei einem Unternehmen mit Sitz im > Inland und im EU-Ausland die ordnungsgemäße Anlage der vwL im Rahmen eines Sparvertrags über Wertpapiere iSv § 4 Abs 1 VermBG sowie die Beachtung von Anzeigepflichten zu gewährleisten ist und die Anleger eine gewisse Sicherheit für die von ihnen angelegten vwL erwarten dürfen. Anlagen bei Unternehmen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten sind weiterhin nicht zulagebegünstigt. Die FinVerw beschränkt sich bei der Vergabe eines Institutsschlüssels (IFAS; > Rz 119) auf die Registrierung des Unternehmens (vgl § 5 Abs 1 VermBDV). Die Bonität von Anlageunternehmen im Inland und EU-Ausland prüft die FinVerw nicht. Sie will und kann deshalb auch für die Sicherheit der angelegten vwL nicht garantieren. Das gilt auch für die Zulagefähigkeit derartiger Anlagen. Sind mit vwL Anteile an neu aufgelegten OGAW-Sondervermögen oder an als Sondervermögen aufgelegte offene Publikums-AIF, Anteile an offenen EU-Investmentvermögen oder an offenen ausländischen AIF (> Vermögensbeteiligungen Rz 26 f) erworben worden und ergibt sich aus dem ersten Jahres- oder Halbjahresbericht, dass die angenommenen Verhältnisse nicht vorgelegen haben, entfällt die Zulagebegünstigung (vgl Abschn 18 Abs 3 VermBErl).

2. Anlage aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags

 

Rz. 96

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Anstatt mit einem Kreditinstitut/einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (> Rz 94) kann der ArbN die Anlage vwL auch mit dem Arbeitgeber vereinbaren (§ 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 5 VermBG; Abschn 6 VermBErl). Diese Vertragsart kommt besonders für den Erwerb von verbrieften Beteiligungswerten in Betracht, weil effektive Stücke übertragen werden müssen. Dazu eignen sich Aktien des arbeitgebenden Unternehmens oder Konzerns, Gewinn- und Wandelschuldverschreibungen sowie Genussscheine des ArbG, aber auch bestimmte Wertpapier-Sondervermögen wie zB Investmentfonds (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst ac und f, Abs 2 Satz 1, Abs 3, 4 VermBG). Zu Einzelheiten der für die Anlage in Betracht kommenden Wertpapiere > Vermögensbeteiligungen. Der ArbG schreibt die vwL auf einem für den ArbN geführten Anlagekonto gut und verrechnet das Guthaben mit dem Kaufpreis der zu erwerbenden Wertpapiere. Die Sperrfrist beträgt 6 Jahre. Anders als bei dem Erwerb von Vermögensbeteiligungen über einen Sparvertrag (> Rz 94) ist der Austausch von Wertpapieren innerhalb der Sperrfrist sparzulagenschädlich, wenn diese aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags erworben worden sind. Zu weiteren Einzelheiten dieser Vertragsart vgl § 5 VermBG, Abschn 6 VermBErl.

3. Anlage aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags

 

Rz. 97

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ein Beteiligungs-Vertrag (§ 2 Abs 1 Nr 3 iVm § 6 VermBG) kann sowohl mit dem > Arbeitgeber als auch mit einem mit dem ArbG verbundenen Unternehmen (> Vermögensbeteiligungen Rz 12), einer sog Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft oder einer Kredit-, Bau - oder Wohnungsbaugenossenschaft zur Begründung nicht verbriefter Vermögensbeteiligungen abgeschlossen werden. Die Sperrfrist beträgt 6 Jahre. Zu weiteren Einzelheiten dieser Vertragsart > Beteiligungs-Vertrag. Begründet werden können nur Vermögensbeteiligungen als nichtverbriefte Beteiligungen; zu Einzelheiten > Vermögensbeteiligungen Rz 5.

4. Anlage aufgrund eines Beteiligungs-Kaufvertrags

 

Rz. 98

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