Rz. 13

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mit solchen Sparverträgen werden Wertpapiere iSv § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a bis c und f, § 2 Abs 2 Satz 1 und § 2 Abs 3 und 4 des 5. VermBG oder Rechte iSv § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst g bis l, § 2 Abs 2 Satz 2 bis 5 und § 2 Abs 4 des 5. VermBG begründet oder erworben. Zu den Anlagealternativen im Einzelnen > Vermögensbeteiligungen. Zur Höhe der Sparzulage > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 110 ff.

 

Rz. 14

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Verträge können von vornherein auf den Erwerb oder die Begründung bestimmter Vermögensbeteiligungen beschränkt werden, zB auf den Erwerb von Aktien eines bestimmten Unternehmens oder auf die Begründung einer stillen Beteiligung beim arbeitgebenden Unternehmen. Die Beschränkung kann auch nachträglich vereinbart, geändert oder aufgehoben werden.

 

Rz. 15

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die im Laufe eines Kalenderjahres angesparten vwL müssen spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zum Erwerb oder zur Begründung von Vermögensbeteiligungen verwendet werden (§ 4 Abs 2 Nr 1 des 5. VermBG; Verwendungsfrist). Bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht verwendete Spitzenbeträge bis zu insgesamt höchstens 150 EUR gelten als rechtzeitig verwendet, wenn sie bis zum Ablauf der Sperrfrist (> Rz 4) verwendet oder festgelegt werden (§ 4 Abs 3 des 5. VermBG). Nicht zu den Spitzenbeträgen gehören andere vom ArbN eingezahlte Beträge, die keine vwL sind, einschließlich der nicht abgehobenen Zinsen.

Werden von den auf Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen eingezahlten vwL Spitzenbeträge über 150 EUR nicht verwendet, entfällt der Anspruch auf Sparzulage mit Wirkung für die Vergangenheit; bereits gewährte Sparzulagen sind vom FA in voller Höhe zurückzufordern; zum Verfahren > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 145 ff.

 

Beispiel:

A hat in 2021 einen Sparvertrag abgeschlossen, der auf den Erwerb von Aktien gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a des 5. VermBG beschränkt ist. Vom 05.11.2021 an werden monatlich vom ArbG vwL in Höhe von 39 EUR auf den Vertrag überwiesen.

Die bis Ende 2021 angelegten Leistungen (2 Monate × 39 EUR =) 78 EUR müssen bis zum 31.12.2021 noch nicht zum Aktienkauf verwendet werden, da sie den Spitzenbetrag von 150 EUR nicht übersteigen.

Bis zum 31.12.2022 sind weitere (12 Monate × 39 EUR =) 468 EUR, dh insgesamt 546 EUR angespart. Hiervon müssen bis zum 31.12.2022 mindestens (546 EUR – 150 EUR =) 396 EUR zum Ankauf von Aktien verwendet werden. Anderenfalls muss das FA die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ändern (Abschn 5 Abs 8 VermBErl).

 

Rz. 16

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Endet für vwL die Verwendungsfrist (§ 4 Abs 2 Nr 1 des 5. VermBG) mit oder nach Ablauf der Sperrfrist, so bleiben sie auch dann gefördert, wenn keine Vermögensbeteiligungen mehr erworben werden (vgl Abschn 5 Abs 6 VermBErl).

 

Rz. 17

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die aus dem Sparvertrag erworbenen Wertpapiere müssen bis zum Ablauf der Sperrfrist auf den Namen des ArbN festgelegt werden; idR beim Kreditinstitut. Ausnahmsweise können sie beim ArbG festgelegt werden, wenn der ArbN als Wertpapiere verbriefte Beteiligungen am ArbG-Unternehmen oder einem dieses "beherrschenden Unternehmen" erworben hat; Gleiches gilt für verbriefte Beteiligungen an einem fremden Unternehmen, die vom ArbG erworben werden (§ 4 VermBDV – > Anh 5.2).

 

Rz. 18

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Über die Wertpapiere oder über die aus dem Sparvertrag begründeten Rechte darf ferner bis zum Ablauf der Sperrfrist weder durch Rückzahlung noch durch Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt werden (§ 4 Abs 2 Nr 2 des 5. VermBG). Zu den Aufzeichnungspflichten bei Erwerb oder Begründung von nichtverbrieften Vermögensbeteiligungen vgl § 3 VermBDV. Zu den Anzeigepflichten der Kreditinstitute, Unternehmen oder ArbG vgl § 8 VermBDV.

 

Rz. 19

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Unschädlich verfügt, wer die beim Kreditinstitut/einer Kapitalverwaltungsgesellschaft festgelegten Wertpapiere zwischenzeitlich veräußert, von dem Erlös bis zum Ablauf des folgenden Monats andere Wertpapiere erwirbt und diese bis zum Ablauf der Sperrfrist wieder festlegt (§ 4 Abs 4 Nr 6 des 5. VermBG; Umschichtung von Wertpapieren). Die Regelung für Spitzenbeträge bis zu 150 EUR gilt entsprechend (> Rz 15). Sind die Wertpapiere hingegen beim ArbG festgelegt, ist ein Austausch mit Rücksicht auf die damit für ihn verbundene Arbeitsbelastung nicht zugelassen (Abschn 5 Abs 8 Satz 2 VermBErl). Unschädlich ist es, wenn ein Beteiligungswert ohne Mitwirkung des ArbN wertlos geworden ist (§ 13 Abs 5 Nr 2 des 5. VermBG). Zu weiteren zulageunschädlichen Verfügungsmöglichkeiten vgl § 4 Abs 4 Nrn 1–5 des 5. VermBG sowie > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 109.

 

Rz. 20

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Sperrfrist nicht eingehalten wird; es entfällt lediglich die Zulage, soweit vwL für die nicht festgelegten Wertpapiere verwendet wurden.

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