Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei der Vermögensbildung der ArbN nach dem 5. VermBG müssen vermögenswirksame Leistungen (vwL) im Rahmen formalisierter Vertragsarten angelegt werden. Dazu gehören

Sparverträge zum Ansparen von Geldvermögen (§ 2 Abs 1 Nr 6 iVm § 8des 5. VermBG) sowie
Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 des 5. VermBG, aaO; vgl Abschn 5 VermBErl – > Anh 5.3).

Daneben kennt das 5. VermBG als weitere Vertragsarten ua den > Wertpapier-Kaufvertrag, den > Beteiligungs-Vertrag, den > Beteiligungs-Kaufvertrag sowie den Kapitalversicherungsvertrag (zu Einzelheiten > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 93 ff).

Die hier behandelten Sparverträge iSv §§ 4und 8 des 5. VermBG haben Folgendes gemeinsam:

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Sie werden von einem ArbN mit einem > Kreditinstitut oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft abgeschlossen; das sind zB Banken, Sparkassen und Investmentgesellschaften. Der ArbN verpflichtet sich entweder zu einer einmaligen, der Höhe nach bestimmten Einzahlung oder zu laufenden Einzahlungen mit der Maßgabe, für die Dauer von 6 Jahren seit Vertragsabschluss mindestens einmal in jedem Kalenderjahr Beträge einzuzahlen, die der Höhe nach nicht bestimmt zu sein brauchen. Neben vwL können andere Geldbeträge eingezahlt werden; auch Guthabenzinsen kommen dafür in Betracht (§ 4 Abs 1 und § 8 Abs 2 Nr 1 des 5. VermBG).

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Als Zeitpunkt des für die Laufzeit des Vertrags maßgebenden Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem die vwL, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die ersten vwL, beim Vertragspartner eingehen; mit der Einzahlung anderer Beträge gilt der Vertrag noch nicht als abgeschlossen.

Bei Verträgen über laufende Einzahlungen sind aus Vereinfachungsgründen Einzahlungen bis zum letzten Tag des Kalendermonats zugelassen, in dem die Frist von 6 Jahren endet (Abschn 5 Abs 2 VermBErl – > Anh 5.3).

 

Beispiel 1:

Der ArbN unterschreibt den Sparvertrag über laufende Einzahlungen am 29.07.2022. Die ersten vwL gehen am 20.08.2022 beim Kreditinstitut ein. Der Sparvertrag gilt am 20.08.2022 als abgeschlossen, sodass die sechsjährige Einzahlungsfrist am 19.08.2028 endet. Aufgrund der Vereinfachungsregelung ist die letzte Einzahlung aber auch noch am 31.08.2028 möglich. Zum Ablauf der Sperrfrist > Rz 4 Beispiel 2.

 

Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für alle Sparverträge gilt eine einheitliche Sperrfrist von 7 Jahren; sie beginnt am 01.01. des Kalenderjahres, in dem bei Verträgen über eine einmalige Einzahlung die vwL, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die ersten vwL beim Kreditinstitut eingehen; die Einzahlung anderer Beträge setzt die Frist nicht in Lauf (§ 4 Abs 2 und § 8 Abs 2 VermBG). Die zeitliche Zuordnung von vwL ist auf den Beginn der Sperrfrist ohne Einfluss (Abschn 3 Abs 2 VermBErl; > Anh 5.3).

 

Beispiel 2:

Der ArbN hat den Sparvertrag am 29.07.2022 unterschrieben; seit dem 20.08.2022 werden Einzahlungen geleistet. Die 7-jährige Sperrfrist beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2028.

 

Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die laufende Einzahlung darf bei Verträgen über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen nicht unterbrochen werden. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn (§ 4 Abs 6 des 5. VermBG)

in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, weder vwL noch andere Beträge eingezahlt werden oder
für ein Kalenderjahr alle Einzahlungen zurückgezahlt oder die Rückzahlungsansprüche aus solchen Einzahlungen abgetreten oder beliehen werden.

Eine Einzahlung anderer Beträge liegt aber auch dann vor, wenn Zinsen für eingezahlte Beträge gutgeschrieben werden (Abschn 5 Abs 4 VermBErl).

Wird der Sparvertrag während der Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen, das in die Rechte und Pflichten des abgebenden Kreditinstituts durch Rechtsgeschäft eintritt, so wird der Vertrag nicht unterbrochen (§ 4 Abs 5 des 5. VermBG).

Ist ein Vertrag unterbrochen, kann er nicht fortgeführt werden; es können also keine vwL mehr angelegt werden (§ 4 Abs 6 des 5. VermBG; Abschn 5 Abs 5 VermBErl).

 

Beispiel 3:

A schließt einen Sparvertrag über Wertpapiere mit laufenden (monatlichen) Einzahlungen am 30.10.2021 ab. Die ersten vwL gehen am 10.01.2022 aus dem Dezembergehalt 2021 ein. Nach dem 01.10.2022 werden keine Beträge mehr eingezahlt, weil A arbeitslos geworden ist. A lässt sich die zum 31.12.2022 gutgeschriebenen Zinsen auszahlen. Er veranlasst seinen neuen ArbG, ab 01.12.2023 wieder jeden Monat vwL zu überweisen.

Die Sperrfrist für den Vertrag beginnt am 01.01.2022, da die erste Einzahlung erst am 10.01.2022 eingeht und insoweit die zeitliche Zuordnung der vwL nach § 38a Abs 1 Satz 2 und 3 EStG nicht gilt (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 87 ff). Der Sparvertrag ist nicht unterbrochen, weil zugunsten von A in 2023 vwL eingezahlt worden sind.

 

Beispiel 4:

In Beispiel 3 wird die monatliche Einzahlung von vwL erst für die Zeit vom 01.12.2021 bis 01.02.2023 wegen Arbeitslosigkeit unterbroch...

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