Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bei der > Vermögensbildung der Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen im Rahmen von Wertpapier-Kaufverträgen mit dem ArbG angelegt werden (§ 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 5 VermBG; > Anh 5.1). Wegen weiterer Einzelheiten vgl Abschn 6 VermBErl (> Anh 5.3).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bei der Vereinbarung einer einmaligen oder laufenden Verrechnung ist es zunächst nicht erforderlich, dass der Vertrag auf den Kauf eines bestimmten Wertpapiers gerichtet ist. Voraussetzung ist aber, dass der ArbN spätestens bis zum Ablauf des auf die Verrechnung folgenden Kalenderjahres vom ArbG hierfür ein Wertpapier erhält. Erforderlich ist der Erwerb effektiver Stücke oder eines Anteils am Sammelbestand; die Übertragung des Rechts auf Ausstellung des effektiven Stückes reicht nicht aus. Zur Festlegung der erworbenen Wertpapiere vgl § 4 Abs 3, 4 VermBDV und zu den Anzeige- und Mitteilungspflichten des ArbG vgl § 2 Abs 4, § 8 Abs 1 Nr 6 VermBDV (> Anh 5.2).

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