Rz. 155

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Der abziehbare Höchstbetrag (> Rz 110) und die anrechenbaren Beträge (> Rz 115 ff) werden grundsätzlich für jede unterstützte Person einzeln ermittelt. Das gilt auch, wenn der Stpfl mehrere Personen unterhält, die einen gemeinsamen Haushalt führen (zB Eltern und Kinder). Zur nur anteiligen Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, wenn die Haushaltsgemeinschaft öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhält, > Rz 124. Unterhält aber ein Stpfl in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten, zB seine Eltern, so werden zunächst die Einkünfte und Bezüge sowie die Ausbildungshilfen der unterstützten Personen getrennt festgestellt und dann zusammengerechnet. Von den zusammengerechneten Einkünften und Bezügen werden je haushaltszugehörige Person 624 EUR – bei zwei Personen also 1 248 EUR – als anrechnungsfrei abgezogen (H 33a.1 EStH). Der verbleibende Betrag zuzüglich etwaiger Ausbildungshilfen (> Rz 135) mindert die Summe der beiden Höchstbeträge (BFH 166, 241 = BStBl 1992 II, 245).

 

Rz. 156

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Unterstützt der Stpfl mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden die Unterhaltsleistungen zur Ermittlung der nach § 33a Abs 1 EStG abziehbaren Beträge auf die unterstützten Personen aufgeteilt (BMF vom 07.06.2010 Tz 19 iVm Tz 35, BStBl 2010 I, 588; > Anh 2 Unterhalt für Angehörige im Ausland; BFH 174, 317 = BStBl 1994 II, 731; BFH 199, 355 = BStBl 2002 II, 753). Dienen die Leistungen auch dem Unterhalt von Kindern, für die jemand Anspruch auf Kindergeld, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen oder einen Freibetrag für Kinder hat (> Rz 70 ff), zählen die Kinder bei der Aufteilung der Unterhaltsaufwendungen als ‚Person‘.

 

Rz. 157

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Da unabhängig vom Alter der unterstützten Person ein einheitlicher Unterhaltshöchstbetrag gilt, werden Zahlungen an mehrere unterstützte Personen ausschließlich nach Köpfen aufgeteilt. Bei der Aufteilung werden aber alle unterhaltenen Personen unabhängig vom Lebensalter einbezogen, selbst wenn sie nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (BMF Tz 19, aaO; FG RP vom 05.10.2010, DStRE 2011, 1002 = HaufeIndex 2 601 566).

 

Beispiel 1:

Der Stpfl unterstützt seine verwitwete Mutter und seinen arbeitslosen 30-jährigen Bruder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit monatlich 200 EUR.

Von den Zuwendungen in Höhe von insgesamt 2 400 EUR sind 1 200 EUR, die auf die Mutter entfallen, dem Grunde nach gemäß § 33a Abs 1 EStG abziehbar. Die auf den Bruder entfallenden 1 200 EUR sind nicht begünstigt, da sie nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet worden sind (> Unterhaltspflicht).

 

Beispiel 2:

Der Stpfl unterstützt seine in Deutschland lebende geschiedene Tochter und deren zwei minderjährige Kinder, die mit der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, mit monatlich 300 EUR.

Von den Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3 600 EUR sind 1 200 EUR, die auf die Tochter entfallen (3 600 EUR: 3), dem Grunde nach gemäß § 33a Abs 1 EStG abziehbar. Die auf die Enkelkinder entfallenden Unterhaltsleistungen sind nicht begünstigt, da die Mutter für die Kinder Anspruch auf Kindergeld hat (> Rz 70 ff).

 

Rz. 158

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Tragen mehrere Stpfl zum Unterhalt oder einer etwaigen Berufsausbildung derselben Person bei und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 EStG, so ermäßigt sich für jeden Stpfl der höchstens abziehbare Betrag (> Rz 110 ff) auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (§ 33a Abs 1 Satz 7 EStG). Der Höchstbetrag wird somit für begünstigte Aufwendungen an dieselbe Person nur einmal gewährt.

Der Höchstbetrag wird uE nicht gemindert, wenn einer der Unterhaltleistenden in Deutschland nicht besteuert wird (glA EFG 1965, 70). Ebenso, wenn sich einer der Unterhaltleistenden (geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte/> Lebenspartner) für das begrenzte Realsplittung (> Rz 6 ff) entscheidet; allerdings sind dann die nicht nach § 33a Abs 1 EStG begünstigten Leistungen eigene Einkünfte bzw Bezüge der unterstützten Person (> Rz 117 ff).

 

Rz. 159

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Tragen mehrere Personen zum Unterhalt einer Person bei, von denen eine nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, vermindert sich der Höchstbetrag um dessen Beitrag; vgl EFG 2014, 1487 – mit folgendem

 

Beispiel 3:

Der über 25 Jahre alte Sohn lebt in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Freundin, die über regelmäßige Jahreseinkünfte von 32 000 EUR verfügt. Den Sohn unterstützen die Eltern mit unregelmäßigen Zahlungen iHv 2 400 EUR im Jahr.

Das FG geht davon aus, dass innerhalb der Haushaltsgemeinschaft die vorhandenen Mittel gleichmäßig verteilt werden (vgl BFH/NV 2009, 363). Das würde bedeuten, dass dem Sohn (32 000 EUR + 2 400 EUR = 34 400 EUR : 2 =) 17 200 EUR zur Verfügung stehen. Dass gleichwohl jeder Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für seinen eigenen Unterhalt aufgekommen ist und deshalb die Bedürftigkeit des Sohnes gegebe...

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