Rz. 70

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Unterhalt für ihre Kinder leisten besonders Eltern. Für diese Unterhaltszahlungen bedarf es einer dem § 33a EStG vorgehenden (> Rz 53) Sonderregelung zur vereinfachenden Typisierung solcher Massenfälle: Zur Abgeltung der den Eltern entstehenden Belastungen für den üblichen Unterhalt ihrer Kinder wird ein Einkommensbetrag in Höhe des > Existenzminimums des Kindes durch das Kindergeld (§§ 62ff EStG), das als Steuervergütung gezahlt wird, oder durch die > Kinderfreibeträge iSv § 32 EStG freigestellt. Kindergeld idS sind auch dem Kindergeld vergleichbare Leistungen, auch solche nach ausländischem Recht (vgl § 65 Abs 1 Satz 1 und 2 EStG; > Kindergeld Rz 30 ff). Diese Steuervergünstigung schließt eine (weitere) Steuerermäßigung nach § 33a Abs 1 EStG aus (§ 33a Abs 1 Satz 4 EStG). Maßgebend ist, dass weder der Leistende (Stpfl) noch ein anderer rein rechtlich einen Anspruch auf > Kinderfreibeträge Rz 30 ff oder auf > Kindergeld Rz 10 ff hat. Unmaßgeblich ist, ob der Anspruch im Einzelfall geltend gemacht wird oder ob sich eine steuerliche Auswirkung ergibt (EFG 1995, 568; 1998, 1521). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BFH 150, 156 = BStBl 1987 II, 713; BFH/NV 1997, 282).

 

Rz. 71

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Anspruch auf Kindergeld oder auf Freibeträge für Kinder besteht nur für die Kalendermonate, in denen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 32 Abs 6, § 66 Abs 2 EStG). Somit kann eine Person während einzelner Monate des Kalenderjahres für den Unterhaltsempfänger Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, während Unterhaltszahlungen für die übrigen Monate ggf nach § 33a Abs 1 EStG begünstigt sind.

 

Beispiel:

Die studierende Tochter der Stpfl (Eltern) vollendet im März 2023 ihr 25. Lebensjahr. Eigene Einkünfte und Bezüge hat sie in 2023 nicht.

Für die Monate Januar bis März haben die Stpfl für die Tochter Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (§ 63 Abs 1 Satz 2, § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG). Unterhalt, den sie ab April für die Tochter leisten, ist nach § 33a Abs 1 EStG bis zum anteiligen Höchstbetrag (> Rz 110 ff) von (10 908 EUR × 9/12 =) 8 181 EUR abziehbar.

 

Rz. 72–74

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffern einstweilen frei.

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