a) Ausübung der Rechte unmittelbar durch den Arbeitnehmer

 

Rz. 17

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Kann der ArbN die Rechte aus einer betrieblichen UV im Schadensfall unmittelbar selbst ausüben (> Rz 4), sind die Rechtsfolgen die Gleichen wie bei > Rz 15.

 

Rz. 18

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

b) Ausübung der Rechte ausschließlich durch den Arbeitgeber

 

Rz. 19

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Waren die Prämien zu einer vom ArbG abgeschlossenen UV für ArbN und betriebsfremde Personen im VZ der Beitragszahlung kein Arbeitslohn, weil die Rechte aus der Versicherung nur vom ArbG ausgeübt werden können (> Rz 7), führen Versicherungsleistungen, die der Betroffene erhält, grundsätzlich zu Einkünften aus § 19 EStG (zum LSt-Abzug > Rz 29). Zum Umfang der Besteuerung > Rz 20 ff.

 

Rz. 19/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ist der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten, erhält der ArbN aber keinen Arbeitslohn, soweit der ArbG lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz nachkommt, zB weil der ArbN einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten hat (BFH 181, 298 = BStBl 1997 II, 144; BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.4, BStBl 2009 I, 1275). Ebenso EFG 2002, 1381, wenn die Versicherungssumme dem Ausgleich eines Körperschadens dient.

 

Rz. 19/2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Versicherungsleistungen, die als > Schadensersatz Rz 3 weder besteuerbar noch als Arbeitslohn steuerpflichtig sind, bleiben aber grundsätzlich nur steuerfrei, wenn ein Kapitalbetrag ausgezahlt wird. Laufende Zahlungen können mit dem Ertragsanteil zu steuerpflichtigen Einkünften iSd § 22 Nr 1 Satz 1 EStG führen (> Renteneinkünfte Rz 70 ff). Nicht besteuerbar sind aber Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs 1 Alt 2 BGB), Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs 2 BGB, Unterhaltsrenten nach § 844 Abs 2 BGB sowie Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB (BMF vom 15.07.2009, BStBl 2009 I, 836; > Schadensersatz).

 

Rz. 19/3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für Versicherungsleistungen, die den Stpfl (teilweise) für entgangene oder entgehendeEinnahmen aus dem Dienstverhältnis iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG entschädigen und die deshalb als > Arbeitslohn zu besteuern sind, kommt eine Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG in Betracht (vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.2, BStBl 2009 I, 1275; > Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff [94]).

 

Rz. 20

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bei betrieblichen UV, bei denen die Ansprüche im Schadensfall ausschließlich vom ArbG geltend gemacht werden können (> Rz 7), hat der ArbN gegenüber der Versicherung lediglich einen mittelbaren Leistungsanspruch, der für eine Behandlung der Beiträge als > Arbeitslohn nicht ausreicht. Erst im Schadensfall führen die vom ArbG zur Finanzierung des Versicherungsschutzes bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung gezahlten Beiträge, betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der an den ArbN ausgezahlten Versicherungsleistung zu Arbeitslohn. Die dem ArbN ausgezahlte Versicherungssumme selbst gehört nicht zum Arbeitslohn, denn sie wird nicht für die Beschäftigung (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG) erbracht, sondern als Ausgleich für eine Minderung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

 

Rz. 21

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Behandlung der erst im Schadensfall – nachträglich – zufließenden Beiträge als Arbeitslohn stützt der BFH auf die etwas kompliziert anmutenden Erwägungen, dass der mit den Beiträgen vom ArbG verschaffte Vorteil erstmals für die Person des ArbN konkretisiert wird, wenn dieser Leistungen der Versicherung erhält. Zwar führt nicht die Versicherungsleistung zu Arbeitslohn (zur Ausnahme > Rz 24), sondern nur die geleisteten Beiträge, die jetzt gewissermaßen nachversteuert werden. Gleichwohl ist der Vorteil der Höhe nach auf die erbrachte Versicherungsleistung zu beschränken; denn mehr als diese erhält der ArbN schließlich nicht (vgl grundlegend BFH 188, 334 = BStBl 2000 II, 406; BFH 188, 338 = BStBl 2000 II, 408; BFH 224, 70 = BStBl 2009 II, 385; ähnlich BFH/NV 2009, 904; 905; 907; HFR 2009, 672; 783).

 

Rz. 21/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zu der uE berechtigten Kritik an der BFH-Rechtsprechung sei auf Breinersdorfer, DB 2009, 1264, und Thomas, DStR 2009, 2349, verwiesen. Da der BFH eine Versicherung für fremde Rechnung (vgl §§ 179 Abs 1 Satz 2, 43ff VVG) wie die (Gruppen-)Unfallversicherung "im Zwischenbereich" von Direkt- und Rückdeckungsversicherung ansiedelt (vgl BFH 188, 334 aaO) und deshalb keine unmittelbaren Auswirkungen auf deren Abgrenzung (> Betriebliche Altersversorgung Rz 45 ff) zu erwarten sind (vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 6, BStBl 2009 I, 1275), hat die FinVerw die Rechtsprechung des BFH – nur für die entschiedenen und vergleichbare Fälle einer UV – hingenommen; vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.2, BStBl 2009 I, 1275 und Niermann, DB 2009, 2516.

 

Rz. 22

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bei der Ermittlung der Beiträge ist ua Folgendes zu beachten (vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.2, BStBl 2009 I, 1275):

Der Vorteil des ArbN aus den Beitragszahlungen seines ArbG liegt darin, dass für ihn allgemein Versicherungsschutz bes...

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