Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die mit dem LSt-Abzug verbundenen Pflichten des ArbG muss dieser grundsätzlich selbst wahrnehmen, soweit sie nicht einem anderen übertragen worden sind. ArbG kraft gesetzlicher Fiktion sind zB in Fällen der Insolvenz des ArbG (§ 3 Nr 65 EStG; allgemein > Insolvenzverfahren) ggf die Versorgungseinrichtung, der der PSV die Abwicklung der Versorgungsansprüche übertragen hat (zu weiteren Tatbeständen > Arbeitgeber Rz 30). ArbG-Pflichten trägt kraft Gesetzes auch ein Dritter, der tarifvertragliche Ansprüche fremder ArbN unmittelbar zu erfüllen hat (§ 38 Abs 3a Satz 1 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15). Das > Betriebsstätten-Finanzamt kann auf Antrag des ArbG dessen ArbG-Pflichten mit einem seine ‚Zustimmung’ enthaltenden > Verwaltungsakt auch auf einen Dritten, zB einen Dienstleister, übertragen (vgl § 38 Abs 3a Satz 2–7 EStG). Zu den Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 18 ff.

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