Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des vom Betrieb verbilligt gestellten Tennisplatzes gehört zum stpfl Arbeitslohn (BFH 181, 302 = BStBl 1997 II, 146; BFH/NV 1997, 473); > Arbeitslohn Rz 87, > Betriebssport.

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