Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Nach § 38 Abs 3 EStG ist LSt "bei jeder Lohnzahlung" einzubehalten. Das gilt grundsätzlich auch, wenn Lohn in Teilbeträgen gezahlt wird, da die LSt in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Arbeitslohn dem ArbN zufließt. Zu der Sonderregelung des § 39b Abs 5 EStG, wenn für einen Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen geleistet werden, vgl auch > Abschlagszahlungen. Ergänzend > Lohnzahlungszeitraum Rz 21 ff, > Nachzahlung von Arbeitslohn und > Vorauszahlung von Arbeitslohn.

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