A. Nachzahlung laufender Bezüge

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bezüge neben dem üblichen Monatslohn, die ihrem Wesen nach zum laufenden > Arbeitslohn gehören (> Laufende Bezüge), sind zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn zu versteuern, auch wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt gezahlt werden. Dies gilt auch für Nachzahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag einer Nachzahlung ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (> R 39b.2 Abs 1 Nr 6 LStR). Ist eine Nachzahlung ein laufender Bezug, so ist sie für die Berechnung der LSt den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wird (> R 39b.5 Abs 4 Satz 1 LStR). Entsprechendes gilt für die > Vorauszahlung von Arbeitslohn.

 

Beispiel:

Der Monatslohn von 2 300 EUR eines ArbN, Steuerklasse III (ohne Kinder), wird im Juni 2017 rückwirkend ab 01.01. um 4,5 % angehoben. Die Nachzahlung für Januar bis Mai von (5 Monate × 103,50 EUR =) 517,50 EUR wird mit den Junibezügen ausgezahlt. Nach dem www.bmf-steuerrechner.de beträgt bei 2 300 EUR die LSt 55,83 EUR; die LSt von (2 300 EUR + 103,50 EUR =) 2 403,50 EUR beträgt 74,00 EUR. Auf die anteilige Nachzahlung von monatlich 103,50 EUR entfallen (74,00 EUR ./. 55,83 EUR =) 18,17 EUR. Dieser Betrag ist mit der Zahl der Nachzahlungsmonate (5) zu vervielfachen; das ergibt eine LSt von 90,85 EUR (zzgl SolZ und KiSt). Der ArbG muss im Juni (74,00 EUR + 90,85 EUR =) 164,85 EUR an LSt einbehalten.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die FinVerw hat zugelassen (> R 39b.5 Abs 4 Satz 2 LStR), derartige Nachzahlungen als sonstige Bezüge (> Rz 4) zu behandeln, es sei denn, dass der ArbN die Besteuerung als laufende Bezüge verlangt. Eine Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG, die nur für sonstige Bezüge gilt, ist aber nicht zulässig (> R 39b.5 Abs 4 Satz 2 HS 2 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wird eine Nachzahlung erst nach dem Ausscheiden eines ArbN angewiesen und hat ihn der ArbG bereits beim BZSt abgemeldet (vgl § 39e Abs 5 Satz 5 EStG), muss er neue ELStAM abrufen (> Rz 5/1). Für den LSt-Abzug wird idR von einem sonstigen Bezug auszugehen sein. Handelt es sich ausschließlich um eine Nachzahlung, die als ‚laufende Bezüge’ (> R 39b.2 Abs 1 LStR) zu behandelt ist und hat das BZSt die Steuerklasse I bis IV mitgeteilt (der ArbN bezieht keinen Arbeitslohn von einem anderen ArbG), so kann entsprechend obigem Beispiel verfahren werden.

B. Nachzahlung sonstiger Bezüge

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zum Begriff > Sonstige Bezüge Rz 8–12 und > R 39b.2 Abs 2 LStR. Nachzahlungen sind sonstige Bezüge, wenn sich der Gesamtbetrag – oder ein Teilbetrag – einer Nachzahlung (gilt entsprechend bei Vorauszahlungen) auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Kalenderjahr als dem der Zahlung enden.

 

Beispiel:

Im Beispiel zu > Rz 1 wird das Gehalt rückwirkend ab 01.10. des Vorjahres angehoben. Eine Neuberechnung (Wiederaufrollen) der LSt-Berechnung für die Lohnzahlungszeiträume ab 01.10. – auch nicht ab 01.01. – ist nicht zulässig. Die Nachzahlung von (8 Monate × 103,50 EUR =) 828 EUR muss als sonstiger Bezug versteuert werden.

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Während laufender Arbeitslohn – wenn er nachgezahlt wird – den Lohnzahlungszeiträumen zugerechnet wird, für die er geleistet wird (> Rz 1), wird ein sonstiger Bezug (zB eine Gehaltsnachzahlung für frühere Jahre) dem Lohnzahlungszeitraum zugeordnet, in dem er zugeflossen ist (zB im Jahr der Nachzahlung). Dadurch ist der ArbG der Pflicht enthoben, bei Lohnzahlungen für kalenderjahrübergreifende Lohnzahlungszeiträume die Arbeitslöhne nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auf das abgelaufene und das neue Kalenderjahr aufzuteilen (vgl BFH 171, 555 = BStBl 1993 II, 795).

 

Rz. 5/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wird Arbeitslohn nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nachgezahlt (sonstiger Bezug), so sind dem LSt-Abzug die > Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten (> R 39b.6 Abs 3 Satz 1 LStR). Der ArbG muss den ArbN – ausgehend von dessen Angaben zu einem neuen ersten Dienstverhältnis – erneut als Haupt-ArbG bei der ELStAM-Datenbank anmelden, um den Steuerabzug nicht nach Steuerklasse VI vornehmen zu müssen (BMF vom 07.08.2013 Rz 58, BStBl 2013 I, 951). Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf Grundlage der Angaben des ArbN zu ermitteln. Macht der ArbN keine Angaben, ist der beim bisherigen ArbG zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, zB wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist (> R 39b.6 Abs 3 Satz 2–4 LStR).

C. Sonstige Hinweise

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Gehaltsnachzahlung für mehrere Jahre bei Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten/Lebenspartnern sowie zwischen Eltern und Kindern > Arbeitnehmer Rz 75 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Werden Bezüge für eine Tätigkeit nachgezahlt, die sich über mehrere Kalenderjahre erstreckt, berücksichtigt der ArbG die Tarifermäßigung nach § 34...

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