Rz. 20

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Zum Aufbau der Steuerklasse IV > Lohnsteuertarif Rz 48.

Hierher gehören verheiratete/verpartnerte ArbN, die nach § 1 Abs 1 oder 2 oder nach § 1a EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn beide > Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind (> Unbeschränkte Steuerpflicht) und nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Die Steuerklasse IV wird auch dann automatisiert gebildet, wenn der Ehegatte des ArbN keinen Arbeitslohn bezieht. Der ArbN-Ehegatte erhält die Steuerklasse III nur, wenn die Ehegatten gemeinsam beim FA für einen von ihnen die Steuerklasse V beantragt haben (> Rz 13/1; > Rz 24 ff).

 

Rz. 21

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Steuerklasse IV kommt für beide Ehegatten auch in Betracht, wenn einem oder beiden Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen; ebenso bei Bezügen als > Rechtsnachfolger eines verstorbenen ArbN. Erhält zB der freiberuflich tätige Ehegatte eines ArbN nachträglich einen sonstigen Bezug aus früherer Tätigkeit als ArbN, so wird dieser grundsätzlich nach Steuerklasse IV besteuert, es sei denn, für die Ehegatten werden die Steuerklassen III/V gebildet. Im Grundfall (Steuerklasse IV) ist mithin keine korrespondierende Änderung der Steuerklasse des als ArbN tätigen Ehegatten erforderlich.

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