Rz. 13

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zum Aufbau der Steuerklasse III > Lohnsteuertarif Rz 47.

Hierher gehören ArbN, die nach § 1 Abs 1 oder 2 oder nach § 1a EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind,

 

Rz. 13/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

die verheiratet/verpartnert sind, wenn der Ehegatte des ArbN auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist.

Der > Unbeschränkte Steuerpflicht müssen beide Ehegatten unterliegen. Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Bezieht auch der andere Ehegatte Arbeitslohn, dann muss dieser entweder individuell nach Steuerklasse V besteuert werden oder der ArbG muss bei > Geringfügige Beschäftigung die Abgaben pauschalieren (Minijob). Zur Frage, ob ein ArbN steuerlich verheiratet oder nicht verheiratet ist, > Familienstand und > R 26 Abs 1 EStR; H 26 EStH. Hat ein ArbN mehrere Ehefrauen (zB nach islamischem Recht), die im Inland tätig sind, so erhält nur eine Ehefrau die Steuerklasse III, IV oder V. Die anderen Ehefrauen erhalten Steuerklasse I oder II (im Einzelnen > Ehegattenbesteuerung Rz 11). Die für den ArbN günstige Einordnung in Steuerklasse III wird nicht vom Amts wegen geändert, wenn der Ehegatte des ArbN mit Steuerklasse V im Laufe des Kalenderjahres verstirbt oder unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht ins Ausland verzieht;

 

Rz. 13/2

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die im Vorjahr verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterlegen und nicht dauernd getrennt gelebt haben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Zum Todesjahr > Rz 13/1. Ergänzend zum ‚Gnadensplitting’ vgl § 38b Satz 2 Nr 3 Buchst b EStG, > Splitting Rz 5ff, > Witwen. Bei ArbN mit Kind kann der > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf Antrag vom FA als Freibetrag gebildet werden (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 36; vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 4a EStG). Ab dem zweiten Jahr, das dem Todesjahr des Ehegatten folgt, gehören sie in Steuerklasse I (> Rz 11) oder in die Steuerklasse II, wenn ihnen ein > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (> Rz 12). Die Einreihung in Steuerklasse I und die damit verbundene Gleichbehandlung verwitweter und anderer unverheirateter Personen verstößt nicht gegen das GG (EFG 1977, 321). Im ELStAM-Verfahren wird das Gnadensplitting nicht automatisiert erkannt; in dem auf den Tod des Ehegatten folgenden Jahr wird für den überlebenden Ehegatten die Steuerklasse I gebildet. Ein >Steuerklassenwechsel nach Steuerklasse III muss beim FA beantragt werden;
 

Rz. 13/3

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deren Ehe/Lebenspartnerschaft durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wird – (> Familienstand Rz 4, 6), wenn der frühere Ehegatte im selben Jahr wieder heiratet. Die Steuerklasse III wird allerdings nur für das Kalenderjahr der Auflösung festgestellt. Es müssen aber folgende Voraussetzungen hinzukommen:

Beide früheren Ehegatten müssen im Jahr der Auflösung der Ehe der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen und sie dürfen nicht dauernd getrennt gelebt haben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Außerdem darf der andere Ehegatte, der in diesem Jahr wieder geheiratet hat, von dem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Darüber hinaus müssen der ehemalige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig sein. Zu weiteren Einzelheiten > Ehegattenbesteuerung Rz 12, > Splitting Rz 8;

 

Rz. 13/4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

deren Ehegatte verschollen oder vermisst ist (> Vermisste); sie gelten zunächst weiter als verheiratet (> Familienstand Rz 6), werden ab 2018 zwar grundsätzlich wie Verheiratete der Steuerklasse IV zugeordnet (> Rz 13), können aber die Bildung der Steuerklasse III als > Lohnsteuerabzugsmerkmale beim FA beantragen. Wird der Verschollene für tot erklärt, so gilt die Steuerklasse III für den nun verwitweten ArbN nur noch für das Kalenderjahr, in dem der Todeserklärungsbeschluss rechtskräftig geworden ist und für das folgende Kalenderjahr (> Rz 13/2; vgl BFH 63, 296 = BStBl 1956 III, 310).
 

Rz. 14

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zu weiteren Anwendungsfällen der Steuerklasse III > Rz 29ff.

 

Rz. 15

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Im Heiratsjahr werden die Heiratsdaten durch die > Kommunale Meldebehörden an das BZSt übermittelt (§ 39e Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG); dieses bildet automatisiert die Steuerklasse IV; das gilt auch, wenn nur einer der Ehegatten Arbeitslohn bezieht und solange die Ehegatten keinen Steuerklassenwechsel nach III/V beantragt haben (§ 39e Abs 3 Satz 3 EStG). Ergänzend > Steuerklassenwechsel Rz 5.

 

Rz. 16

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Im Scheidungsjahr werden die Ehegatten/> Lebenspartner – vorausgesetzt, dass sie am 01.01. nicht bereits dauernd getrennt lebten (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) – bis zum Ende des Kalenderjahres als verheiratet/verpartnert behandelt: sie bleiben beide in Steuerklasse IV (ggf mit Faktor) oder III/V. Bei dauernder Trennung im laufenden Kalenderjahr wird von Amts wegen die Steuerklasse IV ebenfalls nicht ...

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