Rz. 24
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Zum Aufbau der Steuerklasse V > Rz 25.
In die Steuerklasse V gehören die unter > Rz 20 bezeichneten ArbN, wenn der Ehegatte des ArbN auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird. Die Ehegatten können wählen, für wen von ihnen die Steuerklasse V gebildet wird. Für den anderen Ehegatten muss dann – wie bei allein verdienenden, verheirateten ArbN – die Steuerklasse III gebildet werden. Zur Wahl der im Einzelfall günstigsten Steuerklasse und zum Wechsel der Steuerklasse > Steuerklassenwechsel sowie das Merkblatt der FinVerw in > Anh 2 Steuerklassenwechsel. Statt eines Wechsels nach III/V kann das Faktorverfahren beim FA beantragt werden (> Rz 22 f), um die Belastung unterschiedlich hoher Arbeitslöhne schon für den LSt-Abzug auszugleichen. Alternativ ändert das FA auf Antrag zumindest eines der Ehegatten die Steuerklasse V in Steuerklasse IV und beim anderen Ehegatten von III in IV (> Rz 8/1).
Rz. 25
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Als Folge eines Wechsels von IV/IV nach III/V wirken sich die beiden > Ehegatten zustehenden tariflichen Freibeträge und ggf auch die > Kinderfreibeträge nur beim Ehegatten mit Steuerklasse III aus. Die Zahl der Kinderfreibeträge wird deshalb bei der Steuerklasse V nicht berücksichtigt. Beim Ehegatten mit Steuerklasse V wirkt sich aber der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 1 EStG) und eine Vorsorgepauschale (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG) aus. Zu Einzelheiten > Lohnsteuertarif Rz 49. Die Eheleute mit Steuerklasse III/V werden von Amts wegen veranlagt und sind zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet (vgl § 46 Abs 2 Nr 3a EStG).
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