Rz. 9

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerbefreiungen haben in erster Linie die Folge, dass die freigestellten > Einnahmen beim Stpfl nicht besteuert werden dürfen. Sie wirken darüber hinaus auch im Falle eines Haftungsbescheids, dh ein Haftungsschuldner kann für eine Steuerschuld, der eine steuerfreie Einnahme zugrunde liegt, selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Steuerschuld gegenüber dem Stpfl (unzutreffend) bestandskräftig festgesetzt worden ist.

 

Rz. 10

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Steuerbefreiung hat darüber hinaus aber auch die Folge, dass Ausgaben, die mit einer steuerfreien Einnahme zusammenhängen, nicht abgezogen werden dürfen. Für die > Betriebsausgaben und > Werbungskosten ergibt sich dies aus § 3c EStG. Für den Abzug von > Vorsorgeaufwendungen als > Sonderausgaben enthält § 10 Abs 2 Nr 1 EStG eine entsprechende Regelung.

 

Rz. 11

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

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