Rz. 90

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zuschüsse des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, sind ab dem VZ 2019 steuerfrei nach § 3 Nr 15 EStG. Zu Einzelheiten > Geschenke Rz 29 ff, zudem > Job-Ticket Rz 6 ff und > BahnCard Rz 38 ff.

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