Rz. 193

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zuschüsse eines Trägers der GRV zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung sowie die von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung sind steuerfrei nach § 3 Nr 14 EStG. Damit werden die von Dritten getragenen Anteile zur KV steuerlich ebenso behandelt wie die ArbG-Anteile zur KV eines ArbN, die nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei sind (> Rz 110 ff). Vgl auch > Krankenversicherung Rz 35.

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