Rz. 112

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE; zu diesem > Einkommen Rz 1 sowie > Einkünfte Rz 3) nicht ausgeglichen werden können, werden nach Maßgabe von § 10d EStG auf frühere VZ rück- und ggf auf folgende VZ vorgetragen. Zu den Einzelheiten, Voraussetzungen sowie Beschränkungen > Verluste Rz 15 ff und > R 10d EStR. Obwohl die Regelung bei den §§ 10ff EStG eingeordnet ist, betrachtet der Gesetzgeber Verlustabzüge nicht als SA (vgl Formulierung im § 10d Abs 1 Satz 1 EStG "vorrangig vor Sonderausgaben"). Gemeinsam ist ihnen, dass sie bei steuerlicher Ansatzfähigkeit vom GdE abgezogen werden.

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